Mitarbeiterhandbuch Einzelhandel: Vorlage

Ein Filialhandbuch, das Kasse, Warenschwund und Ersatzruhetage regelt, bevor sie zum Streit werden.

Teil unserer kostenlosen Vorlagen für Mitarbeiterhandbücher.

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1.Willkommen in der Filiale

{{Zwei bis drei Sätze: was für ein Geschäft das ist, welche Kundschaft kommt, worauf es auf der Fläche ankommt und wer Sie in den ersten Schichten einarbeitet.}}

Nennen Sie eine feste Ansprechperson für die ersten zwei Wochen. Im Einzelhandel entscheidet die Einarbeitung über die Fluktuation der ersten drei Monate.

2.Geltung und Rangfolge

  • Dieses Handbuch beschreibt die betrieblichen Regeln in der Filiale {{Standort}} und gilt für alle Beschäftigten einschließlich Aushilfen und Auszubildender.
  • Rangfolge: Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch. Die günstigere höherrangige Regelung gilt.
  • Anzuwendender Tarifvertrag: {{Tarifvertrag oder „kein Tarifvertrag anzuwenden“}}.
  • Für alles, was hier nicht steht – Entgeltabrechnung, Datenschutz, Weiterbildung –, gilt das allgemeine Mitarbeiterhandbuch.

Halten Sie diesen Abschnitt kurz. Er sagt nur, was gilt und in welcher Reihenfolge.

3.Auf der Fläche: Kundschaft und Umgang

  • Ansprache: {{Wie in Ihrem Haus begrüßt und beraten wird, in einem Satz}}.
  • Reklamationen nehmen Sie eigenständig an bis {{Betragsgrenze}}; darüber hinaus {{Filialleitung}} hinzuziehen. Umtausch und Gewährleistung: {{Verfahren}}.
  • Wartende Kundschaft an der Kasse hat Vorrang vor Warenverräumung; bei mehr als {{Anzahl}} Wartenden wird eine zweite Kasse geöffnet.
  • Niemand darf wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (§ 7 Abs. 1 AGG). Das gilt im Team und gegenüber der Kundschaft.
  • Übergriffiges oder beleidigendes Verhalten gegenüber Beschäftigten wird nicht hingenommen; {{Verfahren, wer einschreitet}}.
  • Privates Mobiltelefon auf der Fläche: {{Regelung}}.

Geben Sie eine Betragsgrenze für eigenständige Kulanz an. Ohne sie wird jede Reklamation zur Chefsache und dauert vor der Kundschaft zu lange.

4.Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; teilbar in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten; nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause (§ 4 ArbZG).
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Spätschicht mit anschließender Frühschicht am Folgetag wird nicht geplant.
  • Die Arbeitszeit wird taggleich erfasst über {{System}}; Pausen werden mit erfasst.
  • Umkleide- und Vorbereitungszeiten: {{Regelung im Betrieb}}.
  • Mehrarbeit wird {{ausgeglichen / vergütet}} nach {{Regelung}} und vorher mit {{Filialleitung}} abgestimmt.

Wo ein Betriebsrat besteht, sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung auf die Wochentage mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

5.Öffnungszeiten, Sonn- und Feiertagsarbeit

  • Öffnungszeiten dieser Filiale: {{Zeiten}}. Die für den Standort geltenden Öffnungsregeln und etwaige verkaufsoffene Sonntage sind einsehbar unter {{Ort/Aushang}}.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Diese Grenze gilt je Person; der Jahresplan weist den Stand aus.
  • Für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren; für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt dieser Zeitraum acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
  • Der Ersatzruhetag ist im Zusammenhang mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 11 Abs. 4 ArbZG).
  • Einsatzplanung an Aktions- und Inventurtagen: {{Vorlauffrist und Verfahren}}.

Tragen Sie hier keine dauerhaften Öffnungszeitenregeln ein, die vom Standort abhängen – verweisen Sie auf den Aushang. Die bundesgesetzlichen Grenzen aus § 11 ArbZG dagegen gehören ausgeschrieben.

6.Dienstplan, Urlaub und Krankmeldung

  • Der Dienstplan erscheint {{Rhythmus}} unter {{Ort}}; Wünsche bis {{Frist}}.
  • Schichttausch nur mit Zustimmung beider Beteiligten und Freigabe durch {{Filialleitung}}.
  • Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage; als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG). Vertraglicher oder tariflicher Anspruch in dieser Filiale: {{Tage}}.
  • Urlaubssperren: {{Zeiträume, z. B. Inventur, Weihnachtsgeschäft}} – so früh wie möglich bekannt gegeben.
  • Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden, spätestens {{Frist}} vor Schichtbeginn bei {{Ansprechperson}}, telefonisch.
  • Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Kündigen Sie Urlaubssperren im Januar an, nicht im Oktober. Das ist der häufigste vermeidbare Konflikt im Filialjahr.

7.Kasse, Storno und Kassendifferenzen

  • Kassenöffnung: {{Wer, mit welcher Anmeldung, mit welchem Wechselgeldbestand}}. Jede Person arbeitet nur unter der eigenen Anmeldung.
  • Storno und Retoure: {{Wer darf freigeben, wie wird dokumentiert}}.
  • Kassenabschluss: {{Wer zählt, Vier-Augen-Prinzip, wohin geht der Beleg}}.
  • Kassendifferenzen werden mit Datum, Betrag, Kasse und beteiligten Personen dokumentiert und noch am selben Tag {{Filialleitung}} gemeldet. Es erfolgt kein automatischer Abzug; der Vorgang wird besprochen und, wenn nötig, arbeitsrechtlich geklärt.
  • Geldtransport und Tresor: {{Verfahren, Zeiten, wer darf}}.
  • Bei Falschgeldverdacht: {{Verfahren}}.

Der Satz „kein automatischer Abzug“ gehört ausdrücklich hinein. Er verhindert, dass in der Filiale eine Praxis entsteht, die arbeitsrechtlich nicht trägt.

8.Warenschwund, Personalkauf und Verdachtsfälle

  • Personalkauf: Rabatt {{Prozent}}, berechtigt sind {{Personenkreis}}, ausgenommen sind {{Warengruppen}}. Eigene Käufe werden nicht selbst kassiert; sie werden von {{Rolle}} abgewickelt und mit Beleg aufbewahrt.
  • Mitgebrachte Taschen und persönliche Gegenstände: {{Regelung, wo sie während der Schicht bleiben}}.
  • Bruch, Verderb und Beschädigung werden gemeldet und dokumentiert, nicht stillschweigend entsorgt: {{Verfahren}}.
  • Bei Verdacht auf Ladendiebstahl durch Kundschaft: {{Verhalten – beobachten, Filialleitung rufen, keine körperliche Auseinandersetzung}}.
  • Bei einem Verdacht gegen Beschäftigte gilt: Sachverhalt wird geprüft, die betroffene Person wird angehört, ein vorhandener Betriebsrat kann hinzugezogen werden. Vorverurteilungen im Team finden nicht statt.
  • Videoüberwachung: {{Ob und wo}}. Ihr Einsatz richtet sich nach {{Betriebsvereinbarung}} und – wo ein Betriebsrat besteht – nach der Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Die Regel „eigene Käufe nicht selbst kassieren“ schützt vor allem die Beschäftigten. Schreiben Sie sie mit Begründung hinein, nicht als Misstrauensbekundung.

9.Arbeitsschutz auf Fläche und im Lager

  • Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).
  • Beschäftigte werden über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG); die Unterweisung erfolgt bei Einstellung, bei Änderungen und danach {{Rhythmus}}.
  • Heben und Tragen: {{Regeln, Hilfsmittel, ab welchem Gewicht zu zweit}}.
  • Leitern und Tritte: nur geprüfte Hilfsmittel, keine Stühle oder Kartons; {{wo sie stehen}}.
  • Rutschgefahr: nasse Stellen sofort sichern und aufwischen; Warnschild bleibt bis zum Abtrocknen stehen.
  • Unfälle und Beinaheunfälle sofort melden bei {{Ansprechperson}}; Verbandkasten {{Ort}}; Ersthelfende {{Namen}}; Sammelstelle bei Räumung {{Ort}}.
  • Verhalten bei Überfall: {{Verfahren – keine Gegenwehr, Anweisungen befolgen, danach Betreuung}}.

Nennen Sie die Gewichtsgrenze, ab der zu zweit gehoben wird, und die Stelle, an der Tritte stehen. Allgemeine Appelle ändern im Lager nichts.

10.Beendigung und Rückgabe

  • Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB nach Betriebszugehörigkeit – ein Monat nach zwei Jahren bis sieben Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
  • Abweichende tarifliche oder vertragliche Fristen gehen vor, soweit sie zulässig vereinbart sind.
  • Am letzten Arbeitstag zurückzugeben: {{Schlüssel, Kassenkarte, Namensschild, Dienstkleidung, Spindschlüssel}}.
  • Zeugnis, Schlussabrechnung und Urlaubsabgeltung: {{Ansprechperson und Ablauf}}.

Sperren Sie die Kassenanmeldung am letzten Arbeitstag und vermerken Sie das in der Rückgabeliste – Schlüssel fallen auf, Zugänge nicht.

11.Empfangsbestätigung

Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch der {{Firmenname}} erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben. Änderungen dieser Regelungen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen und mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben.

Stand des Handbuchs {{Monat Jahr}}
Filiale {{Standort}}
Ausgehändigt am {{Datum}}
Mitarbeiter:in Name Unterschrift Datum
Datum Name Unterschrift Datum

Legen Sie die unterschriebene Seite zur Personalakte. Bei mehreren Filialen gehört die Filiale mit auf das Blatt.

Ausgefülltes Beispiel für ein Modefachgeschäft mit 24 Beschäftigten auf zwei Etagen.

1.Willkommen in der Filiale

Willkommen im Modehaus Reineke. Wir führen Damen- und Herrenmode im mittleren bis gehobenen Segment; ein großer Teil unserer Kundschaft kommt seit Jahren zu denselben Beraterinnen und Beratern. Auf der Fläche zählt Beratung mehr als Umsatzdruck. In Ihren ersten zwei Wochen arbeitet Frau Böhnke Sie ein.

2.Geltung und Rangfolge

  • Dieses Handbuch beschreibt die betrieblichen Regeln in der Filiale Innenstadt und gilt für alle Beschäftigten einschließlich Aushilfen und Auszubildender.
  • Rangfolge: Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch. Die günstigere höherrangige Regelung gilt.
  • Anzuwendender Tarifvertrag: Tarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen.
  • Für alles, was hier nicht steht – Entgeltabrechnung, Datenschutz, Weiterbildung –, gilt das allgemeine Mitarbeiterhandbuch.

3.Auf der Fläche: Kundschaft und Umgang

  • Ansprache: Blickkontakt und Gruß innerhalb der ersten 30 Sekunden, Beratung erst auf Signal – niemand wird verfolgt.
  • Reklamationen nehmen Sie eigenständig an bis 80 Euro Warenwert; darüber hinaus die Filialleitung hinzuziehen. Umtausch innerhalb von 30 Tagen mit Beleg, Gewährleistungsfälle immer über die Filialleitung.
  • Wartende Kundschaft an der Kasse hat Vorrang vor Warenverräumung; ab drei Wartenden wird die zweite Kasse geöffnet.
  • Niemand darf wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (§ 7 Abs. 1 AGG). Das gilt im Team und gegenüber der Kundschaft.
  • Übergriffiges oder beleidigendes Verhalten gegenüber Beschäftigten wird nicht hingenommen: Sie ziehen sich zurück und rufen die Filialleitung; niemand muss eine Beleidigung „aushalten“, um einen Verkauf zu retten.
  • Das private Mobiltelefon bleibt während der Schicht im Spind; erreichbar sind Sie über das Filialtelefon.

4.Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; teilbar in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten; nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause (§ 4 ArbZG). Die Pausenzeiten stehen im Dienstplan.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Spätschicht mit anschließender Frühschicht am Folgetag wird nicht geplant.
  • Die Arbeitszeit wird taggleich am Kassenterminal erfasst; Pausen werden mit gebucht.
  • Umkleiden erfolgt vor der Zeiterfassung; die Vorbereitungszeit von zehn Minuten vor Ladenöffnung ist Arbeitszeit und wird gebucht.
  • Mehrarbeit wird über das Arbeitszeitkonto ausgeglichen und vorher mit der Filialleitung abgestimmt.

5.Öffnungszeiten, Sonn- und Feiertagsarbeit

  • Öffnungszeiten dieser Filiale: Montag bis Freitag 10:00–19:00 Uhr, Samstag 10:00–18:00 Uhr. Die für den Standort geltenden Öffnungsregeln und die Termine verkaufsoffener Sonntage hängen im Personalraum aus.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Diese Grenze gilt je Person; der Jahresplan im Personalraum weist den Stand für jede und jeden aus.
  • Für Sonntagsarbeit gibt es einen Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen; für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt dieser Zeitraum acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
  • Der Ersatzruhetag wird im Zusammenhang mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG gewährt, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 11 Abs. 4 ArbZG).
  • Für Aktionstage und die Inventur im Januar steht die Einsatzplanung spätestens vier Wochen vorher fest.

6.Dienstplan, Urlaub und Krankmeldung

  • Der Dienstplan erscheint am 20. jeden Monats für den Folgemonat und hängt im Personalraum aus; Wünsche bis zum 10.
  • Schichttausch nur mit Zustimmung beider Beteiligten und Freigabe durch die Filialleitung, schriftlich im Dienstplanbuch.
  • Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage; als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG). Tariflicher Anspruch in dieser Filiale: 30 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche.
  • Urlaubssperren: die Inventurwoche im Januar sowie der 15. Dezember bis 31. Dezember. Beide Zeiträume werden jeweils im Januar für das ganze Jahr bekannt gegeben.
  • Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden, spätestens eine Stunde vor Schichtbeginn, telefonisch bei der Filialleitung.
  • Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG).

7.Kasse, Storno und Kassendifferenzen

  • Kassenöffnung durch die Schichtverantwortlichen mit persönlicher Anmeldung und einem Wechselgeldbestand von 200 Euro. Jede Person arbeitet ausschließlich unter der eigenen Anmeldung.
  • Storno und Retoure gibt die Filialleitung oder die Stellvertretung frei; der Vorgang wird mit Grund im Kassenbuch vermerkt.
  • Kassenabschluss im Vier-Augen-Prinzip: eine Person zählt, eine zweite zeichnet gegen; der Beleg kommt in den Tresorschlitz.
  • Kassendifferenzen werden mit Datum, Betrag, Kasse und beteiligten Personen dokumentiert und noch am selben Tag der Filialleitung gemeldet. Es erfolgt kein automatischer Abzug; der Vorgang wird besprochen und, wenn nötig, arbeitsrechtlich geklärt.
  • Geldtransport zur Bank montags und donnerstags durch die Filialleitung, nie allein und nie in Dienstkleidung.
  • Bei Falschgeldverdacht: Schein einbehalten, Kundschaft freundlich um Wartezeit bitten, Filialleitung rufen; kein eigenmächtiger Umtausch.

8.Warenschwund, Personalkauf und Verdachtsfälle

  • Personalkauf: 25 Prozent Rabatt für Beschäftigte und im Haushalt lebende Angehörige, ausgenommen sind bereits reduzierte Ware und Sonderaktionen. Eigene Käufe werden nicht selbst kassiert; sie werden von der Schichtverantwortlichen abgewickelt, der Beleg wird zwölf Monate aufbewahrt.
  • Mitgebrachte Taschen bleiben während der Schicht im Spind; auf der Fläche werden keine privaten Tüten oder Taschen abgestellt.
  • Bruch, Verschmutzung und Beschädigung werden im Schwundbuch eingetragen und der Filialleitung gemeldet – nicht stillschweigend entsorgt.
  • Bei Verdacht auf Ladendiebstahl durch Kundschaft: beobachten, Filialleitung rufen, keine körperliche Auseinandersetzung und kein Festhalten. Ihre Sicherheit geht vor dem Warenwert.
  • Bei einem Verdacht gegen Beschäftigte wird der Sachverhalt geprüft und die betroffene Person angehört; ein Betriebsratsmitglied kann hinzugezogen werden. Vorverurteilungen im Team finden nicht statt.
  • Videoüberwachung besteht im Kassenbereich und am Wareneingang. Ihr Einsatz richtet sich nach der Betriebsvereinbarung Videoüberwachung vom 4. April 2024 und der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

9.Arbeitsschutz auf Fläche und im Lager

  • Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG); die Gefährdungsbeurteilung liegt im Büro der Filialleitung.
  • Beschäftigte werden über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG); die Unterweisung erfolgt bei Einstellung, bei Änderungen und danach jährlich im Februar.
  • Kartons über 15 Kilogramm werden zu zweit gehoben oder mit dem Rollwagen bewegt; der Rollwagen steht am Lastenaufzug.
  • Zum Erreichen hoher Regale werden ausschließlich die drei geprüften Tritte im Lager benutzt – keine Stühle, keine Kartons.
  • Nasse Stellen werden sofort gesichert und aufgewischt; das Warnschild bleibt bis zum Abtrocknen stehen.
  • Unfälle und Beinaheunfälle sofort der Filialleitung melden; Verbandkasten im Personalraum; Ersthelfende sind Frau Böhnke und Herr Yalcin; Sammelstelle bei Räumung ist der Parkplatz an der Rückseite.
  • Bei Überfall: keine Gegenwehr, Anweisungen befolgen, nach dem Ereignis Betreuung durch die Filialleitung und Angebot einer psychologischen Nachsorge.

10.Beendigung und Rückgabe

  • Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB nach Betriebszugehörigkeit – ein Monat nach zwei Jahren bis sieben Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
  • Abweichende tarifliche Fristen gehen vor, soweit sie zulässig vereinbart sind.
  • Am letzten Arbeitstag zurückzugeben: Filialschlüssel, Kassenkarte, Namensschild und Spindschlüssel; die Kassenanmeldung wird am selben Tag gesperrt.
  • Zeugnis, Schlussabrechnung und Urlaubsabgeltung laufen über die Personalstelle in der Zentrale; das Zeugnis liegt spätestens drei Wochen nach dem letzten Tag vor.

11.Empfangsbestätigung

Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch des Modehauses Reineke erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben.

Stand des Handbuchs Juni 2026
Filiale Innenstadt
Ausgehändigt am 15. Juni 2026
Mitarbeiter:in Name Unterschrift Datum
Datum Name Unterschrift Datum

Was ein Filialhandbuch anders macht

Ein Mitarbeiterhandbuch für den Einzelhandel unterscheidet sich vom allgemeinen Handbuch vor allem in vier Abschnitten: Kassenführung und Kassendifferenzen, Warenschwund und Verhalten im Verdachtsfall, Personalkauf sowie Dienstplan mit Sonntagsarbeit und Ersatzruhetagen. Diese vier Punkte erzeugen im Filialalltag die meisten Rückfragen und die meisten Konflikte.

Die Vorlage oben stellt sie in den Mittelpunkt und zitiert die arbeitszeitrechtlichen Grenzen im Wortlaut: § 3 ArbZG zur täglichen Arbeitszeit, § 4 ArbZG zu den Ruhepausen, § 5 Abs. 1 ArbZG zur Ruhezeit und § 11 Abs. 1 und 3 ArbZG zu freien Sonntagen und Ersatzruhetagen.

Zwei Zahlen, die ins Handbuch gehören – und zwei, die nicht hineingehören

Hinein gehören die bundesgesetzlichen Grenzen: mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr je Person (§ 11 Abs. 1 ArbZG) und der Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen nach einem Einsatz am Sonntag (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Beides gilt unabhängig davon, wann Ihr Geschäft öffnen darf.

Nicht hinein gehören Öffnungszeiten und verkaufsoffene Sonntage als feste Angabe: Sie hängen vom Standort und von der jeweils geltenden örtlichen Regelung ab und ändern sich. Tragen Sie stattdessen ein, wo die aktuell geltende Fassung im Betrieb einsehbar ist – dann veraltet das Handbuch nicht.

Quellen

Arbeitszeitgesetz §§ 3, 4, 5 und 11; Bundesurlaubsgesetz § 3; Entgeltfortzahlungsgesetz § 3; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz §§ 1 und 7; Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 12; Bürgerliches Gesetzbuch § 622 – jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen am 6. September 2026; der Wortlaut steht hinter den folgenden Links. Keine Rechtsberatung; tarifliche Regelungen des Einzelhandels können abweichen und gehen vor, soweit sie günstiger sind.

So funktioniert es

  1. Das Filialhandbuch auf dieser Seite lesen – Vorlage und ausgefülltes Beispiel aus einem Modefachgeschäft.
  2. Als Word-Datei oder PDF herunterladen und Kassenverfahren, Personalkauf und Ansprechpersonen eintragen.
  3. Die für Ihr Bundesland und Ihren Standort geltenden Öffnungsregeln als Platzhalter ausfüllen.
  4. Vor der Ausgabe arbeitsrechtlich prüfen lassen und mit einem vorhandenen Betriebsrat abstimmen.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Sonntage müssen im Einzelhandel frei bleiben?

Nach § 11 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Diese Grenze ist personenbezogen: Sie gilt für jede beschäftigte Person, nicht für die Filiale insgesamt. Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, ist nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren.

Dürfen Kassendifferenzen vom Lohn abgezogen werden?

Ein automatischer Abzug ist kein zulässiges Verfahren, das eine Handbuchvorlage vorgeben könnte – ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich verlangt werden kann, hängt vom Einzelfall, vom Arbeitsvertrag und von der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung ab. Diese Vorlage regelt deshalb nur den Ablauf: Differenz dokumentieren, im Vier-Augen-Prinzip nachzählen, Vorgang mit der Filialleitung besprechen – und die Frage der Haftung arbeitsrechtlich klären lassen.

Was gehört in die Kassenregelung eines Filialhandbuchs?

Wer öffnet und schließt die Kasse, wie das Wechselgeld gezählt und übergeben wird, wie Storno und Retoure ablaufen und wer sie freigibt, wie Differenzen dokumentiert werden und wie mit Geldtransport und Tresor umgegangen wird. Diese fünf Punkte machen den größten Teil der Rückfragen neuer Beschäftigter aus.

Wie lang darf eine Schicht in der Filiale sein?

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Dazu kommen die Ruhepausen nach § 4 ArbZG – mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden – und die Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG.

Gehört der Personalrabatt ins Handbuch?

Ja. Höhe, berechtigter Personenkreis, ausgenommene Artikel und das Verfahren beim Kauf gehören schriftlich festgehalten – einschließlich der Regel, dass eigene Käufe nicht selbst an der Kasse abgewickelt werden. Ungeregelter Personalkauf ist einer der häufigsten Auslöser für Verdachtsfälle, die sich später als Missverständnis herausstellen.