Mitarbeiterhandbuch Gastronomie: Vorlage

Ein Gastro-Handbuch, das Belehrung, Ruhezeit und Ersatzruhetag richtig zitiert – nicht ungefähr.

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1.Willkommen im Team

{{Zwei bis drei Sätze: was für ein Haus das ist, wofür die Küche steht, was Gäste von uns erwarten dürfen und wer in den ersten Schichten an Ihrer Seite ist.}}

In der Gastronomie entscheiden die ersten drei Schichten über das Bleiben. Nennen Sie namentlich, wer die Einarbeitung übernimmt.

2.Geltung und Rangfolge

  • Dieses Handbuch beschreibt die betrieblichen Regeln der {{Betriebsname}} und gilt für alle Beschäftigten einschließlich Aushilfen und Auszubildender.
  • Rangfolge: Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch. Die günstigere höherrangige Regelung gilt.
  • Anzuwendender Tarifvertrag: {{Tarifvertrag oder „kein Tarifvertrag anzuwenden“}}.
  • Für alles, was hier nicht steht – Gleichbehandlung, Entgeltabrechnung, Datenschutz –, gilt das allgemeine Mitarbeiterhandbuch.

Halten Sie diesen Abschnitt kurz und verweisen Sie auf das allgemeine Handbuch, statt es zu wiederholen.

3.Hygiene und Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

  • Vor der ersten Tätigkeit legen Sie eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes vor (§ 43 Abs. 1 IfSG).
  • Der Betrieb belehrt Sie nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote und die Mitteilungspflichten (§ 43 Abs. 4 IfSG). Die Belehrung wird mit Datum und Unterschrift dokumentiert.
  • Erkrankungen und Symptome, die einem Tätigkeitsverbot unterfallen können, melden Sie sofort {{Ansprechperson}} – vor Schichtbeginn, nicht danach.
  • Händehygiene: {{Verfahren – wann gewaschen, wann desinfiziert wird}}. Handschuhe ersetzen das Händewaschen nicht.
  • Temperaturkontrollen und Dokumentation: {{Wer misst, wo wird eingetragen, was passiert bei Abweichung}}.
  • Reinigungs- und Desinfektionsplan: {{Wo er hängt, wer abzeichnet}}.

Die zweijährige Wiederholungsbelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG ist die Pflicht, die im Alltag am häufigsten liegen bleibt. Legen Sie eine Erinnerung nach 22 Monaten an.

4.Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten; nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause (§ 4 ArbZG). Die Pausen stehen im Dienstplan.
  • Grundsätzlich gilt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
  • In Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Der Ausgleich wird im Dienstplan sichtbar gemacht.
  • Geteilte Dienste: {{Ob und in welcher Form sie vorkommen}}.
  • Die Arbeitszeit wird erfasst über {{System}}, taggleich, einschließlich der Pausen.

Die Verkürzung nach § 5 Abs. 2 ArbZG ist kein Freibrief: Ohne den dokumentierten Ausgleich auf zwölf Stunden innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen ist sie nicht zulässig.

5.Sonn- und Feiertagsarbeit

  • In Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG).
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Der Dienstplan weist die freien Sonntage je Person aus.
  • Für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren; für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt dieser Zeitraum acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
  • Der Ersatzruhetag ist im Zusammenhang mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 11 Abs. 4 ArbZG).
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: {{Regelung nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag}}.

Führen Sie die freien Sonntage je Person mit, nicht nur für den Betrieb. Die Grenze aus § 11 Abs. 1 ArbZG ist personenbezogen.

6.Dienstplan, Tausch und Krankmeldung

  • Der Dienstplan erscheint {{Rhythmus, z. B. freitags für die übernächste Woche}} unter {{Ort/App}}.
  • Wünsche und Abwesenheiten werden bis {{Frist}} eingetragen; danach eingegangene Wünsche werden nur berücksichtigt, wenn der Plan es zulässt.
  • Schichttausch ist möglich, wenn beide Beteiligten zustimmen und {{Schichtleitung}} den Tausch freigibt; die Freigabe erfolgt schriftlich im {{System}}.
  • Eine Arbeitsunfähigkeit melden Sie unverzüglich, spätestens {{Frist vor Schichtbeginn}}, telefonisch bei {{Ansprechperson}} – nicht per Nachricht an Kolleginnen und Kollegen.
  • Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG).
  • Nachweis der Arbeitsunfähigkeit: {{Verfahren im Betrieb}}.

Trennen Sie die Meldung von der Bescheinigung und nennen Sie eine Telefonnummer. Eine Krankmeldung, die nur im Gruppenchat landet, erreicht die Dienstplanung nicht.

7.Trinkgeld, Kasse und Abrechnung

  • Trinkgeldregelung: {{individuell / Pool}}. Am Pool beteiligt sind: {{Rollen}}. Verteilungsschlüssel: {{Schlüssel}}. Auszahlung: {{Zeitpunkt und Weg}}.
  • Kartenzahlungs-Trinkgeld wird behandelt wie {{Regelung}}.
  • Kassenabrechnung am Schichtende: {{Verfahren – wer zählt, wer gegenzeichnet, wohin geht der Beleg}}.
  • Kassendifferenzen werden dokumentiert und mit {{Ansprechperson}} besprochen; sie werden nicht automatisch verrechnet.
  • Personalverzehr und Mitarbeiterrabatt: {{Regelung – was, wann, in welcher Höhe}}.
  • Bewirtung von Angehörigen und Freunden: {{Regelung}}.

Trinkgeld und Kassendifferenz sind die zwei Themen, die ohne schriftliche Regel jedes Quartal neu diskutiert werden. Entscheiden Sie einmal und schreiben Sie es auf.

8.Gäste, Beschwerden und Jugendschutz

  • Gästebeschwerden nimmt die Schicht direkt an: zuhören, sich entschuldigen, Lösung anbieten bis {{Betragsgrenze}} eigenständig, darüber hinaus {{Schichtleitung}} hinzuziehen.
  • Für die Abgabe alkoholischer Getränke und von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche gelten die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes; im Zweifel wird der Ausweis kontrolliert. Betriebliche Regelung zur Ausweiskontrolle: {{Regelung}}.
  • Umgang mit erkennbar stark alkoholisierten Gästen: {{Regelung, wer entscheidet, wann der Ausschank endet}}.
  • Übergriffiges Verhalten gegenüber Beschäftigten wird nicht hingenommen; die Schichtleitung greift ein, {{Verfahren}}.
  • Fundsachen: {{Verfahren und Aufbewahrungsort}}.

Geben Sie dem Service eine Betragsgrenze, bis zu der eigenständig entschieden werden darf. Ohne diese Grenze wird jede Beschwerde zur Chefsache – und dauert zu lange.

9.Arbeitsschutz in Küche und Service

  • Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).
  • Beschäftigte werden über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG); die Unterweisung erfolgt bei Einstellung, bei Änderungen und danach {{Rhythmus}}.
  • Schnitt- und Verbrennungsgefahr: {{Regeln zu Messern, Fritteuse, Kombidämpfer, Transport heißer Gefäße}}.
  • Rutschgefahr: {{Regeln zu Schuhwerk, sofortigem Aufwischen, Warnschildern}}.
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel: nach Betriebsanweisung anwenden, niemals mischen; Schutzausrüstung {{welche, wo}}.
  • Unfälle und Beinaheunfälle sofort {{Ansprechperson}} melden; Verbandkasten {{Ort}}; Ersthelfende {{Namen}}.

Nennen Sie die drei Gefährdungen Ihres Hauses konkret, statt allgemeine Sicherheitsappelle zu formulieren. In der Küche sind das fast immer Schnitt, Verbrennung und Rutschen.

10.Erscheinungsbild und Dienstkleidung

  • Dienstkleidung: {{Was gestellt wird, was selbst mitzubringen ist, wer wäscht}}.
  • Persönliche Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln: {{Vorgaben zu Fingernägeln, Schmuck, Haaren, Kopfbedeckung}}.
  • Sicherheitsschuhe: {{Pflicht in welchen Bereichen, wer stellt sie}}.
  • Rauchen und Pausen: {{Ort, Zeiten, Kleidungswechsel}}.
  • Privates Mobiltelefon während der Schicht: {{Regelung}}.

Formulieren Sie Vorgaben zum Erscheinungsbild sachlich und begründet – Lebensmittelsicherheit und Arbeitsschutz tragen jede Regel, persönlicher Geschmack nicht.

11.Beendigung und Rückgabe

  • Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB nach Betriebszugehörigkeit – ein Monat nach zwei Jahren bis sieben Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
  • Abweichende tarifliche oder vertragliche Fristen gehen vor, soweit sie zulässig vereinbart sind.
  • Am letzten Arbeitstag zurückzugeben: {{Schlüssel, Chip, Dienstkleidung, Kassenschlüssel}}.
  • Letzte Abrechnung, Zeugnis und Urlaubsabgeltung: {{Ansprechperson und Ablauf}}.

Führen Sie die Rückgabeliste konkret – in der Gastronomie sind Schlüssel und Kassenchips der häufigste offene Punkt nach dem letzten Dienst.

12.Empfangsbestätigung

Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch der {{Firmenname}} erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben. Änderungen dieser Regelungen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen und mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben.

Stand des Handbuchs {{Monat Jahr}}
Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG zuletzt am {{Datum}}
Ausgehändigt am {{Datum}}
Mitarbeiter:in Name Unterschrift Datum
Datum Name Unterschrift Datum

Nehmen Sie das Datum der letzten Belehrung mit auf die Empfangsseite – dann steht der nächste Termin dort, wo er gebraucht wird.

Ausgefülltes Beispiel für ein Restaurant mit 90 Plätzen, Biergarten und Ruhetag am Montag.

1.Willkommen im Team

Willkommen im Gasthaus Zur Alten Mühle. Wir kochen regional, wechseln die Karte alle sechs Wochen und arbeiten mit Lieferanten aus dem Umkreis von 40 Kilometern. Unsere Gäste erwarten ehrliches Essen und einen freundlichen, unaufgeregten Service. In Ihren ersten Schichten begleiten Sie im Service Frau Kern, in der Küche Herr Aydin.

2.Geltung und Rangfolge

  • Dieses Handbuch beschreibt die betrieblichen Regeln des Gasthauses Zur Alten Mühle und gilt für alle Beschäftigten einschließlich Aushilfen und Auszubildender.
  • Rangfolge: Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch. Die günstigere höherrangige Regelung gilt.
  • Anzuwendender Tarifvertrag: kein Tarifvertrag anzuwenden; die Entgelte richten sich nach dem Arbeitsvertrag und mindestens nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Für alles, was hier nicht steht – Gleichbehandlung, Entgeltabrechnung, Datenschutz –, gilt das allgemeine Mitarbeiterhandbuch.

3.Hygiene und Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

  • Vor der ersten Schicht legen Sie eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes vor (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ohne Bescheinigung ist kein Einsatz möglich.
  • Der Betrieb belehrt Sie nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut (§ 43 Abs. 4 IfSG). Die Belehrung findet im Januar statt und wird in der Liste im Büro mit Datum und Unterschrift dokumentiert.
  • Durchfall, Erbrechen, Fieber mit Halsentzündung oder infizierte Wunden an den Händen melden Sie sofort vor Schichtbeginn bei Frau Sedlmeier – nicht erst nach der Schicht.
  • Händewaschen bei Arbeitsbeginn, nach jedem Toilettengang, nach Umgang mit rohem Fleisch und nach dem Abräumen; Desinfektion zusätzlich vor dem Anrichten kalter Speisen. Handschuhe ersetzen das Händewaschen nicht.
  • Temperaturkontrollen: Küche misst Kühlhaus, Kühlschränke und Warmhaltung zweimal täglich und trägt in die Liste an der Kühlhaustür ein. Abweichungen über 2 °C werden sofort dem Küchenchef gemeldet.
  • Der Reinigungs- und Desinfektionsplan hängt an der Spülstraße und wird nach jeder Position abgezeichnet.

4.Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten; nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause (§ 4 ArbZG). Die Pausen stehen im Dienstplan, im Service in der Regel von 15:00 bis 15:30 Uhr.
  • Grundsätzlich gilt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
  • Als Gaststätte dürfen wir die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzen, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Verkürzung und Ausgleich sind im Dienstplan farbig markiert.
  • Geteilte Dienste kommen nur samstags im Biergartenbetrieb vor und werden mindestens zwei Wochen im Voraus geplant.
  • Die Arbeitszeit wird taggleich am Terminal im Büro erfasst, einschließlich der Pausen.

5.Sonn- und Feiertagsarbeit

  • In Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG).
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Der Jahresplan im Büro weist die freien Sonntage je Person aus; der Stand wird im Juli und im Dezember überprüft.
  • Für Sonntagsarbeit gibt es einen Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen; für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt dieser Zeitraum acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
  • Der Ersatzruhetag wird im Zusammenhang mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG gewährt, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 11 Abs. 4 ArbZG). In der Praxis heißt das: Ersatzruhetag am Montag, unserem Ruhetag.
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit richten sich nach dem Arbeitsvertrag und sind in der Abrechnung gesondert ausgewiesen.

6.Dienstplan, Tausch und Krankmeldung

  • Der Dienstplan erscheint freitags für die übernächste Woche in der Dienstplan-App und hängt zusätzlich im Personalraum aus.
  • Wünsche und Abwesenheiten werden bis Dienstag der Vorwoche eingetragen; danach eingegangene Wünsche werden nur berücksichtigt, wenn der Plan es zulässt.
  • Schichttausch ist möglich, wenn beide Beteiligten zustimmen und Frau Sedlmeier den Tausch in der App freigibt.
  • Eine Arbeitsunfähigkeit melden Sie unverzüglich, spätestens vier Stunden vor Schichtbeginn, telefonisch bei Frau Sedlmeier unter der Nummer im Personalraum – nicht per Nachricht an Kolleginnen und Kollegen.
  • Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG).
  • Die Krankenkasse übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch; die telefonische Meldung ersetzt das nicht.

7.Trinkgeld, Kasse und Abrechnung

  • Trinkgeld wird gepoolt. Am Pool beteiligt sind Service, Küche und Spülkraft im Verhältnis 5 : 3 : 2, gewichtet nach geleisteten Stunden.
  • Trinkgeld aus Kartenzahlung fließt vollständig in denselben Pool und wird mit der Abrechnung des Folgemonats ausgezahlt.
  • Kassenabrechnung am Schichtende: Die Schichtleitung zählt, eine zweite Person zeichnet gegen, der Beleg kommt in den Tresorschlitz.
  • Kassendifferenzen werden dokumentiert und am Folgetag mit Frau Sedlmeier besprochen; sie werden nicht automatisch verrechnet.
  • Personalverzehr: eine Mahlzeit je Schicht aus dem Personalessen, Getränke alkoholfrei frei. Alkohol während der Schicht ist ausgeschlossen.
  • Bewirtung von Angehörigen und Freunden zum Mitarbeiterpreis nur außerhalb der eigenen Schicht und nach Anmeldung bei der Schichtleitung.

8.Gäste, Beschwerden und Jugendschutz

  • Gästebeschwerden nimmt die Schicht direkt an: zuhören, sich entschuldigen, Lösung anbieten – bis 30 Euro eigenständig, darüber hinaus die Schichtleitung hinzuziehen.
  • Für die Abgabe alkoholischer Getränke und von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche gelten die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes. Wir kontrollieren den Ausweis bei jedem Gast, der jünger als 25 wirkt – das ist keine Unhöflichkeit, sondern Hausregel.
  • Bei erkennbar stark alkoholisierten Gästen entscheidet die Schichtleitung über das Ende des Ausschanks; die Entscheidung wird vom Team getragen und nicht diskutiert.
  • Übergriffiges Verhalten gegenüber Beschäftigten wird nicht hingenommen. Die Schichtleitung spricht den Gast an und stellt ihn bei Wiederholung vor die Tür; die Betroffenen entscheiden selbst, ob sie weiter bedienen.
  • Fundsachen kommen mit Datum und Fundort in die Kiste im Büro und werden nach vier Wochen weitergegeben.

9.Arbeitsschutz in Küche und Service

  • Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG); die Gefährdungsbeurteilung liegt im Büro aus.
  • Beschäftigte werden über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG); die Unterweisung erfolgt bei Einstellung, bei Änderungen und danach jährlich im Januar zusammen mit der Belehrung.
  • Messer werden nur mit Schnittschutzhandschuh geschliffen, nie mit der Klinge nach oben abgelegt und nicht im Spülbecken abgestellt.
  • Fritteuse und Kombidämpfer werden erst nach vollständigem Abkühlen gereinigt; heiße Gefäße werden angesagt („heiß, hinter dir“).
  • Nasse Stellen werden sofort aufgewischt, das Warnschild bleibt bis zum Abtrocknen stehen; rutschhemmende Schuhe sind in Küche und Spüle Pflicht und werden gestellt.
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden nach Betriebsanweisung angewendet und niemals gemischt; Schutzbrille und Handschuhe hängen an der Spülstraße.
  • Unfälle und Beinaheunfälle sofort der Schichtleitung melden; Verbandkasten im Durchgang zur Küche; Ersthelfende sind Frau Kern und Herr Aydin.

10.Erscheinungsbild und Dienstkleidung

  • Der Betrieb stellt Kochjacke, Schürze und rutschhemmende Schuhe; schwarze Hose und geschlossene Schuhe im Service bringen Sie selbst mit. Gewaschen wird die Kochkleidung im Haus.
  • Im Umgang mit Lebensmitteln: kurze, saubere Fingernägel, kein Nagellack, kein Ringschmuck außer Ehering, Haare zusammengebunden, in der Küche Kopfbedeckung.
  • Sicherheitsschuhe sind in Küche und Spüle Pflicht und werden vom Betrieb gestellt.
  • Geraucht wird nur im Hof hinter der Küche, nicht in Kochjacke oder Schürze, und nach jeder Zigarette Hände waschen.
  • Das private Mobiltelefon bleibt während der Schicht im Spind; Ausnahmen bei familiären Notlagen sprechen Sie mit der Schichtleitung ab.

11.Beendigung und Rückgabe

  • Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB nach Betriebszugehörigkeit – ein Monat nach zwei Jahren bis sieben Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
  • Abweichende vertragliche Fristen gehen vor, soweit sie zulässig vereinbart sind.
  • Am letzten Arbeitstag zurückzugeben: Haustürschlüssel, Spindschlüssel, Kassenchip und die gestellte Kochkleidung.
  • Letzte Abrechnung, Zeugnis und Urlaubsabgeltung laufen über Frau Sedlmeier; das Zeugnis liegt spätestens zwei Wochen nach dem letzten Tag vor.

12.Empfangsbestätigung

Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch des Gasthauses Zur Alten Mühle erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben.

Stand des Handbuchs Juni 2026
Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG zuletzt am 14. Januar 2026
Ausgehändigt am 15. Juni 2026
Mitarbeiter:in Name Unterschrift Datum
Datum Name Unterschrift Datum

Was ein Gastro-Handbuch anders macht

Ein Mitarbeiterhandbuch für die Gastronomie unterscheidet sich in vier Punkten von einem allgemeinen Handbuch: der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, der in Gaststätten zulässigen Verkürzung der Ruhezeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit mit Ersatzruhetagen und der Trinkgeldregelung. Alles andere – Gleichbehandlung, Entgelt, Urlaub, Datenschutz – steht im allgemeinen Mitarbeiterhandbuch.

Die Vorlage oben setzt deshalb den Schwerpunkt auf diese vier Punkte und zitiert die Fundstellen im Wortlaut: § 43 Abs. 1 und 4 IfSG, § 5 Abs. 2 ArbZG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG und § 11 Abs. 1 und 3 ArbZG.

Der Belehrungsrhythmus, der im Alltag untergeht

Die Erstbelehrung vor Tätigkeitsaufnahme wird fast immer eingeholt – sie ist Einstellungsvoraussetzung. Die Wiederholung nach § 43 Abs. 4 IfSG alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber wird dagegen häufig vergessen, weil sie niemandem auffällt, bis eine Kontrolle danach fragt. Führen Sie die Termine je Person in einer Liste mit Datum und Unterschrift und legen Sie eine Erinnerung 22 Monate nach der letzten Belehrung an.

  • Erstbescheinigung des Gesundheitsamtes: nicht älter als drei Monate bei Aufnahme der Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 IfSG).
  • Belehrung durch den Arbeitgeber: nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG).
  • Dokumentation je Person mit Datum, Inhalt und Unterschrift.

Quellen

Infektionsschutzgesetz § 43; Arbeitszeitgesetz §§ 3, 4, 5, 10 und 11; Entgeltfortzahlungsgesetz § 3; Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 12; Bürgerliches Gesetzbuch § 622 – jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen am 6. September 2026; der Wortlaut steht hinter den folgenden Links. Keine Rechtsberatung; tarifliche Regelungen des Gastgewerbes können abweichen und gehen vor, soweit sie günstiger sind.

So funktioniert es

  1. Das Handbuch für Küche und Service auf dieser Seite lesen – Vorlage und ausgefülltes Beispiel aus einem Restaurant.
  2. Als Word-Datei oder PDF herunterladen und Dienstplanregeln, Trinkgeldregelung und Ansprechpersonen eintragen.
  3. Belehrungstermine nach § 43 Abs. 4 IfSG in den Ablauf aufnehmen – alle zwei Jahre, dokumentiert.
  4. Vor der Ausgabe arbeitsrechtlich prüfen lassen und gegen Ihren Tarifvertrag abgleichen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Hygienebelehrung braucht Personal in der Gastronomie?

Nach § 43 Abs. 1 IfSG dürfen Personen die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten gewerbsmäßig erstmalig nur ausüben und erstmalig nur damit beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie über die Tätigkeitsverbote belehrt wurden und danach in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach § 43 Abs. 4 IfSG hat der Arbeitgeber diese Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut zu belehren.

Darf die Ruhezeit in der Gastronomie verkürzt werden?

Ja, in engen Grenzen. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG beträgt die Ruhezeit grundsätzlich mindestens elf ununterbrochene Stunden. § 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung – ebenso wie etwa in Krankenhäusern und Verkehrsbetrieben – eine Verkürzung um bis zu eine Stunde, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Ist Sonntagsarbeit in der Gastronomie erlaubt?

Ja. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG nennt Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung ausdrücklich unter den Bereichen, in denen an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Die Ausgleichsregeln bleiben: Nach § 11 Abs. 1 ArbZG müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben, und nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist für Sonntagsarbeit ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren; für Feiertagsarbeit an einem Werktag beträgt dieser Zeitraum acht Wochen.

Wie werden Pausen im Servicebetrieb gehandhabt?

Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden zu unterbrechen; die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden. „Im Voraus feststehend“ heißt: Die Pause gehört in den Dienstplan, nicht in die Hoffnung auf eine ruhige Minute.

Gehört eine Trinkgeldregelung ins Handbuch?

Ja – sie ist der häufigste Konflikt im Team und steht in keinem Gesetz, sondern in Ihrer betrieblichen Regelung. Halten Sie schriftlich fest, ob Trinkgeld individuell bleibt oder gepoolt wird, welche Rollen am Pool beteiligt sind, nach welchem Schlüssel verteilt wird und wann ausgezahlt wird. Diese Vorlage führt die Punkte als Platzhalter, damit sie einmal entschieden und nicht monatlich neu diskutiert werden.