Mitarbeiterhandbuch: Vorlage mit Fundstellen

Ein Mitarbeiterhandbuch, in dem hinter jeder Zahl ein Paragraf steht, den Sie nachlesen können.

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1.Willkommen

{{Kurzer, ehrlicher Willkommenstext: was das Unternehmen macht, wofür es steht und was neuen Kolleginnen und Kollegen in den ersten Wochen begegnet.}}

Zwei bis vier Sätze reichen. Dieser Abschnitt bestimmt den Ton, bevor die Regeln beginnen – schreiben Sie ihn selbst und nicht in Marketingsprache.

2.Geltung dieses Handbuchs

  • Dieses Handbuch beschreibt die betrieblichen Regeln der {{Firmenname}} und gilt für alle Beschäftigten am Standort {{Standort}}.
  • Rangfolge: Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch. Ist eine höherrangige Regelung günstiger, gilt diese.
  • Anzuwendender Tarifvertrag: {{Tarifvertrag oder „kein Tarifvertrag anzuwenden“}}.
  • Bestehende Betriebsvereinbarungen: {{Aufzählung mit Datum}} – sie sind nach § 77 Abs. 2 BetrVG im Betrieb ausgelegt.
  • Änderungen dieses Handbuchs werden {{Ort/Kanal}} bekannt gegeben; Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben unberührt.

Dieser Abschnitt ist die wichtigste Absicherung des ganzen Dokuments. Er stellt klar, dass das Handbuch beschreibt und nicht neu regelt.

3.Gleichbehandlung und Umgang miteinander

  • Niemand darf wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (§ 7 Abs. 1 AGG).
  • Belästigung, sexuelle Belästigung und Mobbing werden nicht geduldet. Wer betroffen ist oder etwas beobachtet, wendet sich an {{Beschwerdestelle / Ansprechperson}}.
  • Beschwerden werden vertraulich behandelt; wer eine Beschwerde erhebt oder als Zeugin oder Zeuge aussagt, darf deswegen keine Nachteile erleiden.
  • Umgangston: {{Was in Ihrem Haus gilt – Duzen/Siezen, Kritik unter vier Augen, keine Herabsetzung vor Kundschaft.}}
  • Interessenkonflikte und Nebentätigkeiten sind {{Ansprechperson}} anzuzeigen; die vertraglichen Regelungen gelten.

Nennen Sie eine konkrete Anlaufstelle mit Namen oder Funktion. Ein Beschwerdeweg ohne Adressat wird nicht benutzt.

4.Arbeitszeit, Pausen und Zeiterfassung

  • Regelarbeitszeit: {{Stunden pro Woche}}, verteilt auf {{Tage}}. Rahmenarbeitszeit: {{von–bis}}.
  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; sie können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG).
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
  • Zeiterfassung: {{Wie erfasst wird – System, Terminal, Formular}}. Die Arbeitszeit ist am selben Tag zu erfassen; Pausen werden mit erfasst.
  • Mehrarbeit wird {{ausgeglichen / vergütet}} nach {{Regelung}} und ist vorher mit {{Vorgesetzte:r}} abzustimmen.

Wo ein Betriebsrat besteht, sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung auf die Wochentage mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Stimmen Sie diesen Abschnitt ab, bevor Sie ihn veröffentlichen.

5.Entgelt und Abrechnung

  • Abrechnungszeitraum: {{Kalendermonat}}. Auszahlung: {{Termin}} auf das angegebene Konto.
  • Die Entgeltabrechnung wird {{Kanal}} bereitgestellt. Änderungen bei Anschrift, Bankverbindung, Steuermerkmalen oder Krankenkasse sind unverzüglich {{Stelle}} mitzuteilen.
  • Zuschläge und Zulagen: {{Aufzählung – Grundlage jeweils Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag}}.
  • Reisekosten und Auslagen: {{Verfahren, Frist, Formular}}.
  • Es gilt der jeweils anwendbare gesetzliche oder tarifliche Mindestlohn.

Tragen Sie hier keine Beträge ein, die sich jährlich ändern – verweisen Sie auf die geltende Fassung. Ein veraltetes Handbuch mit falschen Zahlen erzeugt genau die Diskussion, die es vermeiden soll.

6.Urlaub und Freistellung

  • Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage; als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG). Bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen.
  • Vertraglicher oder tariflicher Urlaubsanspruch in diesem Betrieb: {{Tage}} bei {{Anzahl}}-Tage-Woche.
  • Urlaubsanträge werden {{Kanal}} gestellt, in der Regel {{Frist}} im Voraus; Urlaub gilt erst nach Genehmigung als bewilligt.
  • Urlaubsplanung und Vertretungsregelung: {{Verfahren, etwa Jahresplanung im Januar}}.
  • Sonderfreistellungen: {{Anlässe und Dauer nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag}}.

Wo ein Betriebsrat besteht, sind allgemeine Urlaubsgrundsätze und der Urlaubsplan mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

7.Krankheit und Entgeltfortzahlung

  • Melden Sie eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, spätestens {{Uhrzeit}} des ersten Tages, bei {{Ansprechperson/Kanal}} – mit voraussichtlicher Dauer.
  • Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG).
  • Wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, bleibt der Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG bestehen.
  • Nachweis der Arbeitsunfähigkeit: {{Verfahren im Betrieb, etwa elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung}}.
  • Erkrankung im Urlaub: {{Verfahren}} – ärztlich bescheinigte Krankheitstage im Urlaub werden nach den gesetzlichen Regeln behandelt.

Trennen Sie die Meldung (sofort, formlos) vom Nachweis (Bescheinigung). Diese beiden Schritte werden im Betrieb am häufigsten verwechselt.

8.Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).
  • Beschäftigte werden über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG); die Teilnahme an Unterweisungen ist verpflichtend.
  • Unfälle, Beinaheunfälle und Gefahrenstellen sind sofort {{Ansprechperson}} zu melden – auch wenn nichts passiert ist.
  • Ersthelfende: {{Namen}}. Verbandkasten: {{Ort}}. Sammelstelle bei Räumung: {{Ort}}.
  • Persönliche Schutzausrüstung: {{Welche, wo, wer ersetzt sie}}.
  • Betriebsärztliche Betreuung und Vorsorge: {{Ansprechpartner, Angebot}}.

Wo ein Betriebsrat besteht, sind Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

9.IT-Nutzung und Datenschutz

  • Dienstliche Geräte, Konten und Zugänge werden für dienstliche Zwecke bereitgestellt. Private Nutzung: {{ausdrücklich erlaubt / nicht erlaubt / in diesem Umfang erlaubt}}.
  • Zugangsdaten werden nicht weitergegeben; {{Passwortmanager / Verfahren}} ist zu verwenden.
  • Personenbezogene Daten werden nur für den jeweiligen Arbeitszweck verarbeitet. Bei Verdacht auf eine Datenschutzverletzung: sofort {{Ansprechperson}} informieren.
  • Datenschutzbeauftragte:r bzw. Ansprechperson für Datenschutz: {{Name und Kontakt}}.
  • Protokollierung und Auswertung: {{Was protokolliert wird und zu welchem Zweck}}.
  • Nutzung sozialer Medien im Zusammenhang mit dem Unternehmen: {{Regel}}.

Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Schreiben Sie nur hinein, was tatsächlich vereinbart ist.

10.Vertraulichkeit und Firmeneigentum

Beschäftigte schützen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Kunden- und Beschäftigtendaten sowie Ergebnisse ihrer Arbeit während und nach dem Arbeitsverhältnis im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben. Überlassene Arbeitsmittel – {{Aufzählung: Laptop, Telefon, Schlüssel, Ausweis, Werkzeug, Dienstkleidung}} – werden pfleglich behandelt und bei Beendigung vollständig zurückgegeben. Einzelheiten regelt {{Verschwiegenheitsvereinbarung / Arbeitsvertrag / Betriebsvereinbarung}}.

Verweisen Sie auf die unterschriebene Vereinbarung, statt ihren Inhalt hier zu wiederholen. Zwei Fassungen desselben Textes weichen mit der Zeit voneinander ab.

11.Konflikte, Fehlverhalten und Beendigung

  • Konflikte werden zuerst direkt angesprochen; führt das nicht weiter, wenden Sie sich an {{Vorgesetzte:r}}, danach an {{Personalstelle}} und – soweit vorhanden – an den Betriebsrat.
  • Bei Fehlverhalten prüft das Unternehmen den Einzelfall und wählt eine angemessene Reaktion; arbeitsrechtliche Maßnahmen richten sich nach Gesetz, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag.
  • Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder Unternehmen: ein Monat nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf, drei nach acht, vier nach zehn, fünf nach zwölf, sechs nach 15 und sieben Monate nach 20 Jahren – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
  • Abweichende tarifliche oder vertragliche Fristen gehen vor, soweit sie zulässig vereinbart sind.
  • Ablauf am letzten Arbeitstag: {{Rückgabe von Arbeitsmitteln, Übergabe, Zeugnis, Abrechnung}}.

Beschreiben Sie den Ablauf, nicht die Rechtslage im Einzelfall. Ob eine Kündigung wirksam ist, entscheidet sich außerhalb dieses Handbuchs.

12.Empfangsbestätigung

Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch der {{Firmenname}} erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben. Änderungen dieser Regelungen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen und mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben.

Stand des Handbuchs {{Monat Jahr}}
Ausgehändigt am {{Datum}}
Mitarbeiter:in Name Unterschrift Datum
Datum Name Unterschrift Datum

Lassen Sie diese Seite unterschreiben und legen Sie sie zur Personalakte. Sie belegt die Aushändigung – nicht die Zustimmung zu einzelnen Regelungen.

Ausgefülltes Beispiel für einen tarifgebundenen Metallbetrieb mit Betriebsrat und Zweischichtbetrieb.

1.Willkommen

Willkommen bei der Werkzeugbau Hennig GmbH. Wir bauen seit 1968 Stanz- und Umformwerkzeuge für die Zulieferindustrie; 74 Kolleginnen und Kollegen arbeiten in Konstruktion, Fertigung, Montage und Verwaltung. In den ersten Wochen begleitet Sie eine feste Patin oder ein fester Pate aus Ihrem Bereich – fragen Sie dort alles, was in diesem Handbuch nicht steht.

2.Geltung dieses Handbuchs

  • Dieses Handbuch beschreibt die betrieblichen Regeln der Werkzeugbau Hennig GmbH und gilt für alle Beschäftigten am Standort Schwäbisch Gmünd.
  • Rangfolge: Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch. Ist eine höherrangige Regelung günstiger, gilt diese.
  • Anzuwendender Tarifvertrag: Flächentarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg.
  • Bestehende Betriebsvereinbarungen: Arbeitszeitkonten (14.03.2024), Zeiterfassung (02.09.2024), Nutzung von IT-Systemen (11.11.2025) – ausgelegt im Schaukasten neben der Zeiterfassung (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
  • Änderungen werden im Intranet und im Schaukasten bekannt gegeben; Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben unberührt.

3.Gleichbehandlung und Umgang miteinander

  • Niemand darf wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (§ 7 Abs. 1 AGG).
  • Belästigung, sexuelle Belästigung und Mobbing werden nicht geduldet. Anlaufstelle ist die Beschwerdestelle im Personalbüro (Frau Kienzle, Raum 1.04) oder jedes Betriebsratsmitglied.
  • Beschwerden werden vertraulich behandelt; wer eine Beschwerde erhebt oder als Zeugin oder Zeuge aussagt, darf deswegen keine Nachteile erleiden.
  • Umgangston: Wir duzen uns über alle Ebenen. Kritik wird unter vier Augen geäußert, nie vor Kundschaft oder Auszubildenden.
  • Interessenkonflikte und Nebentätigkeiten sind dem Personalbüro anzuzeigen; die vertraglichen Regelungen gelten.

4.Arbeitszeit, Pausen und Zeiterfassung

  • Regelarbeitszeit: 35 Stunden pro Woche, verteilt auf Montag bis Freitag. Frühschicht 6:00–14:00 Uhr, Spätschicht 14:00–22:00 Uhr; Verwaltung Rahmenarbeitszeit 7:00–18:00 Uhr.
  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten. Länger als sechs Stunden hintereinander wird niemand ohne Ruhepause beschäftigt (§ 4 ArbZG). In der Fertigung liegt die Pause von 9:00 bis 9:30 Uhr, in der Spätschicht von 17:30 bis 18:00 Uhr.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Ein Schichtwechsel, der diese Ruhezeit verkürzen würde, wird nicht geplant.
  • Zeiterfassung: Buchung am Terminal beim Werkseingang, Verwaltung über das Zeitportal. Die Arbeitszeit ist am selben Tag zu erfassen; Pausen werden mit gebucht. Grundlage: Betriebsvereinbarung Zeiterfassung vom 02.09.2024.
  • Mehrarbeit wird über das Arbeitszeitkonto ausgeglichen; sie ist vorher mit der Meisterin oder dem Meister abzustimmen.

5.Entgelt und Abrechnung

  • Abrechnungszeitraum: Kalendermonat. Auszahlung zum letzten Bankarbeitstag auf das angegebene Konto.
  • Die Entgeltabrechnung wird im Zeitportal bereitgestellt. Änderungen bei Anschrift, Bankverbindung, Steuermerkmalen oder Krankenkasse sind unverzüglich dem Personalbüro mitzuteilen.
  • Zuschläge und Zulagen richten sich nach dem Flächentarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg; die Schichtzulage ist in der Abrechnung gesondert ausgewiesen.
  • Reisekosten und Auslagen: Abrechnung über das Formular RK-1 im Intranet, spätestens einen Monat nach der Reise.
  • Es gilt der jeweils anwendbare gesetzliche oder tarifliche Mindestlohn.

6.Urlaub und Freistellung

  • Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage; als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG). Bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen.
  • Tariflicher Urlaubsanspruch in diesem Betrieb: 30 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche.
  • Urlaubsanträge werden im Zeitportal gestellt, in der Regel vier Wochen im Voraus; Urlaub gilt erst nach Genehmigung als bewilligt.
  • Urlaubsplanung: Jahresplanung im Januar je Abteilung, Betriebsferien vom 24. Dezember bis 1. Januar; für jede Abwesenheit ist eine Vertretung eingetragen.
  • Sonderfreistellungen richten sich nach dem Tarifvertrag – etwa bei eigener Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau oder Partnerin und Todesfällen im engsten Familienkreis.

7.Krankheit und Entgeltfortzahlung

  • Melden Sie eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, spätestens bis 6:15 Uhr des ersten Tages, telefonisch in Ihrer Abteilung – mit voraussichtlicher Dauer.
  • Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG).
  • Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit bleibt der Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG bestehen.
  • Nachweis: Die Krankenkasse übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch; Sie melden sich trotzdem selbst in der Abteilung.
  • Erkrankung im Urlaub: ärztliche Bescheinigung an das Personalbüro; die betreffenden Tage werden nach den gesetzlichen Regeln behandelt.

8.Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG); die Gefährdungsbeurteilungen liegen im Büro der Fachkraft für Arbeitssicherheit aus.
  • Beschäftigte werden über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Die Unterweisung findet bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach jährlich statt; die Teilnahme wird dokumentiert.
  • Unfälle, Beinaheunfälle und Gefahrenstellen sind sofort der Meisterin oder dem Meister und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu melden – auch wenn nichts passiert ist.
  • Ersthelfende: Frau Özdemir (Montage), Herr Blank (Fertigung), Herr Reiser (Verwaltung). Verbandkästen an den drei Hallentüren. Sammelstelle bei Räumung: Besucherparkplatz an der Nordseite.
  • Persönliche Schutzausrüstung: Sicherheitsschuhe und Schutzbrille in Fertigung und Montage, Gehörschutz an den Pressen. Ersatz erhalten Sie ohne Diskussion in der Ausgabe.
  • Betriebsärztliche Betreuung durch den überbetrieblichen Dienst; Vorsorgetermine werden über das Personalbüro vereinbart.

9.IT-Nutzung und Datenschutz

  • Dienstliche Geräte, Konten und Zugänge werden für dienstliche Zwecke bereitgestellt. Private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Kontos ist nicht erlaubt; das Gäste-WLAN steht in den Pausen privat zur Verfügung.
  • Zugangsdaten werden nicht weitergegeben; der bereitgestellte Passwortmanager ist zu verwenden.
  • Personenbezogene Daten werden nur für den jeweiligen Arbeitszweck verarbeitet. Bei Verdacht auf eine Datenschutzverletzung informieren Sie sofort die IT und den Datenschutzbeauftragten.
  • Datenschutzbeauftragter: Herr Ludwig, extern, erreichbar über datenschutz@{{firmendomain}}.
  • Protokollierung: Anmeldungen an Systemen und Zugriffe auf das Konstruktionsarchiv werden protokolliert. Zweck und Auswertung sind in der Betriebsvereinbarung Nutzung von IT-Systemen vom 11.11.2025 geregelt.
  • Äußerungen über das Unternehmen in sozialen Medien: keine Fotos aus der Fertigung, keine Kundennamen, keine Konstruktionsdaten.

10.Vertraulichkeit und Firmeneigentum

Beschäftigte schützen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Kunden- und Beschäftigtendaten sowie Konstruktionsunterlagen während und nach dem Arbeitsverhältnis im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben. Überlassene Arbeitsmittel – Laptop, Diensthandy, Werksausweis, Schlüssel, persönliches Messwerkzeug und Arbeitskleidung – werden pfleglich behandelt und bei Beendigung vollständig zurückgegeben. Einzelheiten regeln der Arbeitsvertrag und die Verschwiegenheitsvereinbarung.

11.Konflikte, Fehlverhalten und Beendigung

  • Konflikte werden zuerst direkt angesprochen; führt das nicht weiter, wenden Sie sich an Ihre Meisterin oder Ihren Meister, danach an das Personalbüro und – jederzeit – an den Betriebsrat.
  • Bei Fehlverhalten prüft das Unternehmen den Einzelfall und wählt eine angemessene Reaktion; arbeitsrechtliche Maßnahmen richten sich nach Gesetz, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag.
  • Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB: ein Monat nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf, drei nach acht, vier nach zehn, fünf nach zwölf, sechs nach 15 und sieben Monate nach 20 Jahren – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
  • Abweichende tarifliche Fristen gehen vor, soweit sie zulässig vereinbart sind.
  • Am letzten Arbeitstag: Rückgabe von Ausweis, Schlüsseln und Geräten in der Ausgabe, Übergabegespräch mit der Führungskraft, Zeugnis und Schlussabrechnung über das Personalbüro.

12.Empfangsbestätigung

Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch der Werkzeugbau Hennig GmbH erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben.

Stand des Handbuchs Juni 2026
Ausgehändigt am 15. Juni 2026
Mitarbeiter:in Name Unterschrift Datum
Datum Name Unterschrift Datum

Was gehört in ein Mitarbeiterhandbuch?

Ein Mitarbeiterhandbuch ist die schriftliche Zusammenfassung der betrieblichen Regeln, die für alle Beschäftigten gelten: Verhalten und Gleichbehandlung, Arbeitszeit und Pausen, Entgelt, Urlaub, Krankmeldung, Arbeitsschutz, IT-Nutzung und Datenschutz, Vertraulichkeit sowie Ablauf bei Beendigung. Es ersetzt keine Regelung, sondern fasst zusammen, was in Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag ohnehin gilt.

Die Vorlage oben führt das in zwölf Abschnitten aus und nennt zu jeder gesetzlichen Angabe die Fundstelle – Arbeitszeit und Pausen nach §§ 3, 4 und 5 Arbeitszeitgesetz, Urlaub nach § 3 Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, Gleichbehandlung nach §§ 1 und 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Beträge, Tarifansprüche und betriebliche Sonderregelungen bleiben Platzhalter, weil sie nur in Ihrem Haus feststehen.

Die Rangfolge, die das Handbuch entschärft

Ein Handbuch wird gefährlich, wenn es so klingt, als schaffe es Ansprüche oder hebe sie auf. Schreiben Sie deshalb früh im Dokument hinein, in welcher Rangfolge die Regelungen stehen: Gesetz, dann Tarifvertrag, dann Betriebsvereinbarung, dann Arbeitsvertrag, dann dieses Handbuch. Wo eine höherrangige Regelung günstiger ist, gilt sie – das Handbuch beschreibt nur.

Der zweite Punkt, den viele Handbücher übersehen: Wo ein Betriebsrat besteht, unterliegen zahlreiche Handbuchthemen der Mitbestimmung. § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz nennt unter anderem Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer (Nr. 1), Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen (Nr. 2), technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung (Nr. 6) und die Ausgestaltung mobiler Arbeit (Nr. 14).

  • Gesetz – zum Beispiel ArbZG, BUrlG, EFZG, AGG, ArbSchG.
  • Tarifvertrag, soweit er auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
  • Betriebsvereinbarung – schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
  • Arbeitsvertrag.
  • Dieses Handbuch als zusammenfassende Beschreibung.

Quellen

Arbeitszeitgesetz §§ 3, 4, 5 und 11; Bundesurlaubsgesetz § 3; Entgeltfortzahlungsgesetz § 3; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz §§ 1 und 7; Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 12; Betriebsverfassungsgesetz §§ 77 und 87; Bürgerliches Gesetzbuch § 622 – jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen am 6. September 2026; der Wortlaut steht hinter den folgenden Links. Diese Vorlage ist keine Rechtsberatung.

Handbücher nach Branche

So funktioniert es

  1. Das vollständige Mitarbeiterhandbuch auf dieser Seite lesen – Blankovorlage und ausgefülltes Beispiel.
  2. Als Word-Datei (.docx) oder PDF herunterladen oder den Text mit einem Klick kopieren.
  3. Platzhalter ersetzen, nicht zutreffende Abschnitte löschen und die Angaben gegen Ihren Tarifvertrag prüfen.
  4. Vor der Ausgabe arbeitsrechtlich prüfen lassen und den Betriebsrat beteiligen, wo Mitbestimmung besteht.

Häufig gestellte Fragen

Was gehört in ein Mitarbeiterhandbuch?

Ein Mitarbeiterhandbuch ist die schriftliche Zusammenfassung der betrieblichen Regeln, die für alle Beschäftigten gelten: Verhalten und Gleichbehandlung, Arbeitszeit und Pausen, Entgelt, Urlaub, Krankmeldung, Arbeitsschutz, IT-Nutzung und Datenschutz, Vertraulichkeit sowie Ablauf bei Beendigung. Es ersetzt keine Regelung, sondern fasst zusammen, was in Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag ohnehin gilt.

Wie lang darf die tägliche Arbeitszeit sein?

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Welche Pausen und welche Ruhezeit sind vorgeschrieben?

Nach § 4 Arbeitszeitgesetz ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden zu unterbrechen; die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden folgen.

Wie viel Urlaub steht gesetzlich zu?

Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten nach § 3 Abs. 2 alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind – der gesetzliche Mindesturlaub bezieht sich also auf die Sechs-Tage-Woche. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sehen häufig mehr vor; die günstigere Regelung gilt.

Wie lange wird das Entgelt im Krankheitsfall fortgezahlt?

Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gilt der Anspruch unter den dort genannten Voraussetzungen erneut.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit: ein Monat nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf, drei nach acht, vier nach zehn, fünf nach zwölf, sechs nach 15 und sieben Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Ende eines Kalendermonats.