Betriebsvereinbarung Homeoffice: Vorlage

Eine Betriebsvereinbarung, die die Punkte regelt, an denen Homeoffice tatsächlich scheitert – mit Fundstelle.

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1.Vertragsparteien und Geltungsbereich

Arbeitgeber {{Firmenname, Anschrift}}
Betriebsrat Betriebsrat der {{Firmenname}}, vertreten durch {{Vorsitz}}
Räumlicher Geltungsbereich {{Betrieb / Standorte}}
Persönlicher Geltungsbereich {{Wer erfasst ist; wer ausgenommen ist und warum}}
Sachlicher Geltungsbereich {{mobile Arbeit / Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV / beides}}
Beschlossen am {{Datum}}

Legen Sie im sachlichen Geltungsbereich ausdrücklich fest, ob mobile Arbeit oder ein Telearbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 7 ArbStättV geregelt wird. Beides gleichzeitig ungeregelt zu lassen erzeugt die meisten Rückfragen.

2.Zweck der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Sie soll ortsflexibles Arbeiten ermöglichen, die betrieblichen Abläufe sichern und für alle Beteiligten verbindliche, nachvollziehbare Regeln schaffen. {{Ergänzen Sie Ihre betrieblichen Ziele – etwa Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Fachkräftebindung, Flächennutzung.}}

Ein knapper Zweckabsatz hilft später bei der Auslegung strittiger Punkte. Halten Sie ihn ehrlich: Wenn Flächenkosten ein Ziel sind, schreiben Sie es hinein.

3.Freiwilligkeit, Antrag und Widerruf

  • Mobile Arbeit erfolgt freiwillig. Ein Anspruch auf mobile Arbeit besteht {{nur nach Maßgabe dieser Vereinbarung / nicht}}; die Ablehnung eines Antrags wird gegenüber der antragstellenden Person begründet.
  • Antragsweg: {{Formular/Kanal}} an {{Stelle}}; Entscheidung innerhalb von {{Frist}}.
  • Die Teilnahme kann von beiden Seiten mit einer Ankündigungsfrist von {{Frist}} in Textform beendet werden; Gründe sind zu nennen.
  • Eine Beendigung durch den Arbeitgeber im Einzelfall setzt {{sachliche Gründe – z. B. betriebliche Erfordernisse, Nichteinhaltung dieser Vereinbarung}} voraus.
  • Wer nicht mobil arbeitet oder die Teilnahme beendet, erleidet dadurch keine Nachteile bei Vergütung, Entwicklung oder Aufgabenzuschnitt.

Der Widerruf ist der Punkt, an dem solche Vereinbarungen in der Praxis kippen. Regeln Sie Frist, Form und Gründe – für beide Seiten, nicht nur für die Beschäftigten.

4.Umfang, Verteilung und Arbeitsort

  • Umfang: bis zu {{Anzahl}} Tage je {{Woche/Monat}}; Mindestpräsenz im Betrieb: {{Anzahl}} Tage.
  • Feste Präsenztage oder Kernzeiten im Betrieb: {{Regelung}}.
  • Zulässige Arbeitsorte: {{Wohnung; weitere Orte im Inland; Ausland nur nach gesonderter Zustimmung}}.
  • Der Arbeitsort muss ein ungestörtes, vertrauliches Arbeiten ermöglichen; Vertraulichkeit ist auch unterwegs zu wahren.
  • Abstimmung im Team: {{Verfahren, damit Erreichbarkeit und Vertretung gesichert sind}}.

Nennen Sie Zahlen, keine Absichten. „In Absprache mit der Führungskraft“ ohne Obergrenze führt zu ungleicher Handhabung zwischen Abteilungen – und genau das soll eine Betriebsvereinbarung verhindern.

5.Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Zeiterfassung

  • Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen gelten unabhängig vom Arbeitsort: höchstens acht Stunden werktäglich, Verlängerung auf bis zu zehn Stunden nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit; Aufteilung in Abschnitte von mindestens 15 Minuten möglich; nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause (§ 4 ArbZG).
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). E-Mails oder Anrufe in dieser Zeit werden nicht erwartet und nicht vorausgesetzt.
  • Erreichbarkeitszeiten: {{von–bis}} an {{Tagen}}. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Pflicht zur Reaktion.
  • Die Arbeitszeit wird auch bei mobiler Arbeit erfasst über {{System}}; die Erfassung erfolgt taggleich.
  • Anordnung und Ausgleich von Mehrarbeit richten sich nach {{Betriebsvereinbarung Arbeitszeit / Tarifvertrag}}.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung auf die Wochentage sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Formulieren Sie diesen Abschnitt gemeinsam.

6.Arbeitsmittel, Ausstattung und Kosten

GegenstandWer stellt esRegelung
Notebook, Bildschirm, Headset{{Arbeitgeber}}{{Was genau gestellt wird, Rückgabe bei Beendigung}}
Mobilfunk / Internetzugang{{Arbeitgeber / Beschäftigte}}{{Erstattung oder Pauschale}}
Bürostuhl, Schreibtisch{{Arbeitgeber / Beschäftigte}}{{Nur bei Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV oder nach gesonderter Zusage}}
Verbrauchsmaterial, Druck{{Arbeitgeber}}{{Verfahren}}
Pauschale{{Betrag oder „keine“}}{{Grundlage und Abrechnungsweg}}
Störung und Support{{IT}}{{Erreichbarkeit, Ersatzgerät, Verhalten bei Ausfall}}

Diese Tabelle ist der Abschnitt, der die meisten Einzelfragen erspart. Regeln Sie auch den Ausfall: Was gilt, wenn zu Hause das Netz drei Stunden weg ist?

7.Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG); die Gefährdungsbeurteilung erfasst auch die mobile Arbeit.
  • Beschäftigte werden über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG); für mobile Arbeit erfolgt die Unterweisung {{Form, Rhythmus}}.
  • Hinweise zur Einrichtung des Arbeitsplatzes (Bildschirmhöhe, Sitzposition, Beleuchtung, Pausen) werden bereitgestellt: {{Merkblatt/Schulung}}.
  • Handelt es sich um einen Telearbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 7 ArbStättV – ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich mit vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit und festgelegter Dauer der Einrichtung –, gelten die dafür vorgesehenen Anforderungen zusätzlich.
  • Fragen des Versicherungsschutzes bei Unfällen im Homeoffice klären Arbeitgeber und Betriebsrat mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; das Ergebnis wird der Belegschaft mitgeteilt.

Versprechen Sie hier keine Versicherungsleistung. Der zuständige Unfallversicherungsträger beurteilt den Einzelfall – die Vereinbarung kann nur festhalten, dass die Frage geklärt und kommuniziert wird.

8.Datenschutz, Vertraulichkeit und Kontrolle

  • Dienstliche Unterlagen und Daten werden so aufbewahrt, dass Dritte – auch Angehörige – keinen Zugriff haben; Bildschirme werden bei Abwesenheit gesperrt.
  • Vertrauliche Gespräche werden nicht in öffentlichen Räumen geführt; für Videokonferenzen gilt {{Regelung zu Hintergrund, Aufzeichnung, Mithören}}.
  • Papierunterlagen: {{Was mitgenommen werden darf, wie vernichtet wird}}.
  • Eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle über die eingesetzten Systeme findet nicht statt. Soweit technische Einrichtungen dazu bestimmt oder geeignet sind, richtet sich ihr Einsatz nach {{Betriebsvereinbarung IT}} und der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
  • Zutritt zur Wohnung: {{Ob und unter welchen Voraussetzungen – nur mit vorheriger Zustimmung und Ankündigung}}.

Der Satz zur Leistungskontrolle ist der Grund, aus dem Belegschaften solche Vereinbarungen annehmen oder ablehnen. Schreiben Sie nur hinein, was technisch auch stimmt.

9.Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

  • Diese Vereinbarung tritt am {{Datum}} in Kraft.
  • Sie wird geschlossen {{auf unbestimmte Zeit / befristet bis Datum}}.
  • Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von {{Frist}} zum {{Termin}} gekündigt werden.
  • Regelung zur Nachwirkung: {{gemeinsam mit dem Betriebsrat und arbeitsrechtlicher Beratung festzulegen}}.
  • Nach {{Zeitraum}} überprüfen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam, wie sich die Vereinbarung bewährt hat; Grundlage sind {{Kennzahlen und Rückmeldungen}}.
  • Diese Vereinbarung wird nach § 77 Abs. 2 BetrVG schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und an geeigneter Stelle im Betrieb ausgelegt.

Vereinbaren Sie einen festen Überprüfungstermin. Homeoffice-Regelungen veralten schnell – ohne Termin wird die erste Fassung fünf Jahre alt.

10.Unterschriften

Für den Arbeitgeber Name Unterschrift Datum
Für den Betriebsrat Name Unterschrift Datum

Beide Unterschriften sind nach § 77 Abs. 2 BetrVG erforderlich; dies gilt nicht, soweit die Vereinbarung auf einem Spruch der Einigungsstelle beruht.

Ausgefülltes Beispiel für einen Dienstleister mit 130 Beschäftigten, fünfköpfigem Betriebsrat und zwei Standorten.

1.Vertragsparteien und Geltungsbereich

Arbeitgeber Sander Versicherungsmakler GmbH, Hafenstraße 3, Bremen
Betriebsrat Betriebsrat der Sander Versicherungsmakler GmbH, vertreten durch Frau Ilka Domke
Räumlicher Geltungsbereich Standorte Bremen und Oldenburg
Persönlicher Geltungsbereich Alle Beschäftigten mit Bildschirmarbeitsplatz; ausgenommen sind Empfang und Poststelle, weil die Tätigkeit ortsgebunden ist
Sachlicher Geltungsbereich Mobile Arbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG; Telearbeitsplätze nach § 2 Abs. 7 ArbStättV werden nicht eingerichtet
Beschlossen am 11. Juni 2026

2.Zweck der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Sie soll ortsflexibles Arbeiten ermöglichen, die Erreichbarkeit für Kundinnen und Kunden sichern und einheitliche Regeln für beide Standorte schaffen. Das Unternehmen verfolgt damit auch das Ziel, Beruf und Familie besser vereinbar zu machen und die Fläche am Standort Oldenburg mittelfristig zu verkleinern.

3.Freiwilligkeit, Antrag und Widerruf

  • Mobile Arbeit erfolgt freiwillig. Ein Anspruch besteht nur nach Maßgabe dieser Vereinbarung; die Ablehnung eines Antrags wird gegenüber der antragstellenden Person schriftlich begründet.
  • Antragsweg: Formular im Personalportal an die Personalabteilung; Entscheidung innerhalb von zwei Wochen.
  • Die Teilnahme kann von beiden Seiten mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen in Textform beendet werden; Gründe sind zu nennen.
  • Eine Beendigung durch den Arbeitgeber im Einzelfall setzt sachliche Gründe voraus – etwa dauerhafte Nichterreichbarkeit in den vereinbarten Zeiten oder wiederholte Verstöße gegen die Vertraulichkeitsregeln.
  • Wer nicht mobil arbeitet oder die Teilnahme beendet, erleidet dadurch keine Nachteile bei Vergütung, Entwicklung oder Aufgabenzuschnitt.

4.Umfang, Verteilung und Arbeitsort

  • Umfang: bis zu drei Tage je Woche; Mindestpräsenz im Betrieb: zwei Tage je Woche.
  • Fester Präsenztag für alle Teams ist der Dienstag; die Teamrunde findet dienstags um 9:30 Uhr vor Ort statt.
  • Zulässige Arbeitsorte: die Wohnung sowie weitere Orte im Inland, sofern vertrauliches Arbeiten möglich ist. Arbeit aus dem Ausland nur nach gesonderter Zustimmung der Geschäftsführung.
  • Der Arbeitsort muss ungestörtes, vertrauliches Arbeiten ermöglichen; Kundengespräche werden nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Cafés geführt.
  • Die Teams stimmen ihre mobilen Tage so ab, dass die telefonische Erreichbarkeit der Fachbereiche von 8:00 bis 17:00 Uhr durchgehend sichergestellt ist.

5.Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Zeiterfassung

  • Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen gelten unabhängig vom Arbeitsort: höchstens acht Stunden werktäglich, Verlängerung auf bis zu zehn Stunden nur bei Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; Aufteilung in Abschnitte von mindestens 15 Minuten möglich; nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause (§ 4 ArbZG).
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). E-Mails oder Anrufe in dieser Zeit werden nicht erwartet und nicht vorausgesetzt.
  • Erreichbarkeitszeiten: 9:00 bis 16:00 Uhr montags bis donnerstags, 9:00 bis 14:00 Uhr freitags. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Pflicht zur Reaktion.
  • Die Arbeitszeit wird auch bei mobiler Arbeit im Zeitportal erfasst; die Erfassung erfolgt taggleich.
  • Anordnung und Ausgleich von Mehrarbeit richten sich nach der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 3. Mai 2023.

6.Arbeitsmittel, Ausstattung und Kosten

GegenstandWer stellt esRegelung
Notebook, zweiter Bildschirm, HeadsetArbeitgeberWird ausgehändigt und bei Beendigung der Teilnahme oder des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben
Mobilfunk / InternetzugangBeschäftigteAbgegolten durch die Pauschale; ein Diensthandy erhalten Außendienst und Rufbereitschaft
Bürostuhl, SchreibtischBeschäftigteEs werden keine Telearbeitsplätze nach § 2 Abs. 7 ArbStättV eingerichtet; das Unternehmen bezuschusst einen ergonomischen Stuhl einmalig mit 150 Euro
Verbrauchsmaterial, DruckArbeitgeberAusdrucke erfolgen im Büro; Material wird über die Poststelle bestellt
Pauschale20 Euro je Monat bei mindestens acht mobilen Tagen im MonatAuszahlung mit der Entgeltabrechnung des Folgemonats
Störung und SupportITHotline 8:00–17:00 Uhr; bei Netzausfall länger als 60 Minuten Wechsel ins Büro oder Zeitausgleich nach Absprache

7.Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG); die Gefährdungsbeurteilung Bildschirmarbeit wurde im April 2026 um die mobile Arbeit erweitert.
  • Beschäftigte werden über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG); für mobile Arbeit erfolgt die Unterweisung bei Aufnahme und danach jährlich als 30-minütige Online-Unterweisung.
  • Das Merkblatt „Arbeitsplatz zu Hause einrichten“ mit Hinweisen zu Bildschirmhöhe, Sitzposition, Beleuchtung und Pausen liegt im Personalportal.
  • Telearbeitsplätze im Sinne von § 2 Abs. 7 ArbStättV werden nicht eingerichtet; die dafür geltenden zusätzlichen Anforderungen sind daher nicht einschlägig.
  • Fragen des Versicherungsschutzes bei Unfällen im Homeoffice wurden mit der zuständigen Berufsgenossenschaft besprochen; das Ergebnis wurde im Personalportal veröffentlicht.

8.Datenschutz, Vertraulichkeit und Kontrolle

  • Dienstliche Unterlagen und Daten werden so aufbewahrt, dass Dritte – auch Angehörige – keinen Zugriff haben; Bildschirme werden bei Abwesenheit gesperrt.
  • Kundengespräche werden nicht in öffentlichen Räumen geführt. Videokonferenzen werden nicht aufgezeichnet; ein neutraler Hintergrund wird gestellt.
  • Papierunterlagen mit Kundendaten dürfen nicht mitgenommen werden; die Vernichtung erfolgt ausschließlich in den Sicherheitstonnen im Büro.
  • Eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle über die eingesetzten Systeme findet nicht statt. Der Einsatz technischer Einrichtungen richtet sich nach der Betriebsvereinbarung IT-Systeme vom 8. Februar 2025 und der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
  • Ein Zutritt zur Wohnung findet nicht statt.

9.Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

  • Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
  • Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
  • Regelung zur Nachwirkung: von den Betriebsparteien mit arbeitsrechtlicher Beratung festgelegt und in Anlage 1 dokumentiert.
  • Nach zwölf Monaten überprüfen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam, wie sich die Vereinbarung bewährt hat; Grundlage sind die Erreichbarkeitsquote der Fachbereiche und eine anonyme Befragung der Belegschaft.
  • Diese Vereinbarung wird nach § 77 Abs. 2 BetrVG schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und im Schaukasten neben dem Empfang ausgelegt.

10.Unterschriften

Für den Arbeitgeber Name Unterschrift Datum
Für den Betriebsrat Name Unterschrift Datum

Warum Homeoffice eine Betriebsvereinbarung braucht

Eine Betriebsvereinbarung zum Homeoffice ist die schriftliche, von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam beschlossene Regelung, wie mobile Arbeit im Betrieb ausgestaltet wird – Umfang, Arbeitszeit und Erreichbarkeit, Ausstattung, Arbeitsschutz, Datenschutz und Beendigung. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG macht die Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, ausdrücklich mitbestimmungspflichtig.

Ohne diese Regelung entstehen genau drei Streitpunkte: Wer darf wie oft, wer bezahlt was, und wann muss man erreichbar sein. Die Vorlage oben regelt diese drei Punkte zuerst und lässt die betrieblich zu entscheidenden Größen als Platzhalter offen.

  • § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG – Ausgestaltung von mobiler Arbeit mittels Informations- und Kommunikationstechnik.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung auf die Wochentage.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – technische Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind.
  • § 77 Abs. 2 BetrVG – Schriftform, Unterzeichnung durch beide Seiten, Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb.
  • § 2 Abs. 7 ArbStättV – Definition des Telearbeitsplatzes, abzugrenzen von mobiler Arbeit.

Quellen

Betriebsverfassungsgesetz §§ 77 und 87; Arbeitszeitgesetz §§ 3, 4 und 5; Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 12; Arbeitsstättenverordnung § 2 – jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen am 6. September 2026; der Wortlaut steht hinter den folgenden Links. Diese Vorlage ist eine Arbeitshilfe für die Verhandlung und keine Rechtsberatung; lassen Sie den ausgehandelten Text vor der Unterzeichnung arbeitsrechtlich prüfen.

So funktioniert es

  1. Die vollständige Betriebsvereinbarung auf dieser Seite lesen – Vorlage und ausgefülltes Beispiel.
  2. Als Word-Datei oder PDF herunterladen und mit dem Betriebsrat Punkt für Punkt durchgehen.
  3. Die offenen Stellen gemeinsam füllen: Umfang, Erreichbarkeitszeiten, Kostenerstattung, Widerruf.
  4. Nach § 77 Abs. 2 BetrVG schriftlich niederlegen, von beiden Seiten unterzeichnen und im Betrieb auslegen.

Häufig gestellte Fragen

Hat der Betriebsrat bei Homeoffice mitzubestimmen?

Ja, bei der Ausgestaltung. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG nennt ausdrücklich die „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“ als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Hinzu kommen je nach Regelungsinhalt Nr. 2 (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung auf die Wochentage) und Nr. 6 (technische Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind).

Welche Form muss eine Betriebsvereinbarung haben?

Nach § 77 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen; sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen. Werden sie in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Abs. 2 BGB dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

Was ist der Unterschied zwischen mobiler Arbeit und einem Telearbeitsplatz?

Die Arbeitsstättenverordnung definiert in § 2 Abs. 7 Telearbeitsplätze als „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“. Mobile Arbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ist demgegenüber die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbrachte Arbeit ohne diese feste Einrichtung. Legen Sie in der Vereinbarung ausdrücklich fest, welche der beiden Formen Sie regeln – daran hängen unterschiedliche Pflichten.

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch im Homeoffice?

Ja. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten unabhängig vom Arbeitsort: höchstens acht Stunden werktäglich, Verlängerung auf bis zu zehn Stunden nur bei Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG), Ruhepausen von mindestens 30 beziehungsweise 45 Minuten (§ 4 ArbZG) und eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Muss die Vereinbarung eine Kostenerstattung enthalten?

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt keine bestimmte Erstattung vor; geregelt werden muss aber, wer welche Arbeitsmittel stellt und wie mit Aufwendungen umgegangen wird – sonst wird jeder Einzelfall verhandelt. Die Vorlage führt Ausstattung, Verbrauchsmaterial und eine mögliche Pauschale als eigene Punkte mit Platzhaltern, damit die Entscheidung im Gremium fällt und nicht am Schreibtisch.