Mitarbeiterhandbuch für Kleinbetriebe: kurze Vorlage
Ein Handbuch auf wenigen Seiten für Betriebe ohne Personalabteilung – mit den Schwellenwerten, die für kleine Betriebe anders sind.
Teil unserer kostenlosen Vorlagen für Mitarbeiterhandbücher.
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1.Willkommen
{{Zwei bis drei Sätze: was der Betrieb macht, wie groß das Team ist und wer Ihnen in den ersten Tagen alles zeigt.}}
In einem kleinen Betrieb ersetzt dieser Absatz die Einarbeitungsbroschüre. Nennen Sie eine Person mit Namen.
2.Wer entscheidet was
| Inhaberin / Geschäftsführung | {{Name}} |
|---|---|
| Vertretung | {{Name}} |
| Lohnabrechnung | {{intern / Steuerbüro, Kontakt}} |
| Urlaub genehmigt | {{Name}} |
| Arbeitsschutz, Erste Hilfe | {{Name}} |
| Betriebsrat | {{vorhanden / nicht vorhanden}} |
Ohne Personalabteilung ist diese Tabelle die Personalabteilung. Halten Sie sie aktuell.
3.Vertrag und schriftlicher Nachweis
- Die wesentlichen Bedingungen Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten Sie als Niederschrift: Vertragsparteien, Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag, weitere Angaben spätestens am siebten Kalendertag, die übrigen spätestens einen Monat nach Beginn (§ 2 Abs. 1 NachwG).
- Form des Nachweises in diesem Betrieb: {{Papier mit Unterschrift / Textform mit Empfangsnachweis}}.
- Probezeit: {{Dauer laut Vertrag}}. Tarifvertrag: {{Tarifvertrag oder „kein Tarifvertrag anzuwenden“}}.
- Änderungen von Anschrift, Bankverbindung, Steuermerkmalen oder Krankenkasse teilen Sie {{Person}} mit.
Wenn Sie den Nachweis elektronisch übermitteln wollen, prüfen Sie zuerst, ob Ihr Betrieb zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen gehört – dort ist die Textform ausgeschlossen.
4.Arbeitszeit und Pausen
- Regelarbeitszeit: {{Stunden pro Woche, Verteilung}}. Rahmen- oder Kernzeit: {{von–bis}}.
- Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; auf bis zu zehn Stunden kann sie nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
- Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG). Nach Arbeitsende mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
- Zeiterfassung: {{wie, wann, wo}}. Überstunden: {{nur nach Absprache mit …, Ausgleich durch …}}.
Schreiben Sie hinein, wer Überstunden anordnen darf. In kleinen Teams entstehen sie sonst stillschweigend – und werden erst bei der Kündigung zum Thema.
5.Urlaub
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage; als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG). Ihr Anspruch: {{Tage}} bei {{Anzahl}}-Tage-Woche.
- Urlaubsantrag: {{Kanal}}, {{Frist}} im Voraus; Urlaub gilt erst nach Genehmigung.
- Betriebsferien und Zeiten ohne Urlaub: {{Zeiträume}}.
Im kleinen Team entscheidet die Vertretung über jeden Urlaub. Legen Sie fest, wer wen vertritt, bevor die ersten Anträge kommen.
6.Krankheit
- Melden Sie eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, spätestens {{Uhrzeit}} am ersten Tag, bei {{Person}} – telefonisch.
- Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fort (§ 3 Abs. 1 EFZG); der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).
- Nachweis der Arbeitsunfähigkeit: {{Verfahren}}.
Nennen Sie eine Telefonnummer, nicht nur eine Person. Im kleinen Betrieb ist die Chefin morgens um acht oft schon beim Kunden.
7.Arbeitsschutz und Erste Hilfe
- Der Betrieb ermittelt durch eine Gefährdungsbeurteilung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG), und unterweist Sie während der Arbeitszeit bei Einstellung und bei Veränderungen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
- Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: {{Dienst, Kontakt}}.
- Ersthelfende: {{Namen}}. Verbandkasten: {{Ort}}. Unfälle melden Sie sofort {{Person}}.
Auch im Büro gibt es eine Gefährdungsbeurteilung. Sagen Sie, wo sie liegt – das ist die erste Frage bei jeder Kontrolle.
8.Umgang miteinander und Vertraulichkeit
- Niemand darf wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (§ 7 Abs. 1 AGG).
- Beschwerden richten Sie an {{Person}}; ist diese selbst betroffen, an {{zweite Person}}.
- Kunden-, Beschäftigten- und Betriebsdaten bleiben im Betrieb, auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses; Einzelheiten regelt Ihr Arbeitsvertrag.
- Private Nutzung von Geräten und Internet: {{Regel}}.
In einem kleinen Betrieb ist die Chefin oft die einzige Beschwerdestelle. Nennen Sie für den Fall, dass sie selbst betroffen ist, eine zweite Person – auch eine externe.
9.Kündigung und letzter Arbeitstag
- Kündigungen und Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
- Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats; bei Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sie sich nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Betriebszugehörigkeit; während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Ihre vertragliche Frist: {{Frist}}.
- Am letzten Arbeitstag zurückzugeben: {{Schlüssel, Laptop, Telefon, Unterlagen}}. Zeugnis und Schlussabrechnung: {{Person, Ablauf}}.
Schreiben Sie die im Vertrag vereinbarte Frist hinein, nicht nur die gesetzliche. Kleinbetriebe dürfen einzelvertraglich unter bestimmten Voraussetzungen kürzere Fristen vereinbaren – dann muss sie hier stehen.
10.Empfangsbestätigung
Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch der {{Firmenname}} erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben. Änderungen dieser Regelungen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen und mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben.
| Stand des Handbuchs | {{Monat Jahr}} |
|---|---|
| Ausgehändigt am | {{Datum}} |
Legen Sie die unterschriebene Seite zur Personalakte. Sie belegt die Aushändigung, nicht die Zustimmung zu jeder Regel.
Ausgefülltes Beispiel für ein Ingenieurbüro für Gebäudetechnik ohne Betriebsrat, mit Gleitzeit und Lohnabrechnung über ein Steuerbüro.
1.Willkommen
Willkommen im Planungsbüro Hartmann. Wir planen Heizung, Lüftung und Sanitär für Schulen, Kitas und Wohnungsbau; acht Kolleginnen und Kollegen teilen sich zwei Büroräume und einen Besprechungsraum. In Ihrer ersten Woche zeigt Ihnen Frau Albers alles – vom Planarchiv bis zur Kaffeemaschine.
2.Wer entscheidet was
| Inhaberin / Geschäftsführung | Dipl.-Ing. Carola Hartmann |
|---|---|
| Vertretung | Jens Albers, Projektleiter |
| Lohnabrechnung | Steuerbüro Wenzel & Partner, Frau Roth, Telefon im Adressbuch |
| Urlaub genehmigt | Carola Hartmann, in ihrer Abwesenheit Jens Albers |
| Arbeitsschutz, Erste Hilfe | Nina Albers (Ersthelferin) |
| Betriebsrat | nicht vorhanden |
3.Vertrag und schriftlicher Nachweis
- Die wesentlichen Bedingungen Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten Sie spätestens am ersten Arbeitstag vollständig als unterschriebene Niederschrift (§ 2 Abs. 1 NachwG).
- Wir übergeben den Nachweis auf Papier; auf Wunsch zusätzlich als PDF.
- Probezeit: sechs Monate. Ein Tarifvertrag ist nicht anzuwenden.
- Änderungen von Anschrift, Bankverbindung, Steuermerkmalen oder Krankenkasse teilen Sie Frau Hartmann mit; sie leitet sie an das Steuerbüro weiter.
4.Arbeitszeit und Pausen
- Regelarbeitszeit 39 Stunden pro Woche; Gleitzeit mit Kernzeit von 9:30 bis 15:00 Uhr, freitags bis 13:00 Uhr.
- Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; auf bis zu zehn Stunden kann sie nur verlängert werden, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
- Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG); nach Arbeitsende mindestens elf Stunden Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
- Zeiterfassung in der Zeiterfassungs-App, täglich; Überstunden nur nach Absprache mit Frau Hartmann, Ausgleich über das Gleitzeitkonto.
5.Urlaub
- Gesetzlicher Mindesturlaub 24 Werktage (§ 3 BUrlG); bei uns 28 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche.
- Urlaubsanträge per E-Mail an Frau Hartmann, mindestens drei Wochen im Voraus; Urlaub gilt erst nach Genehmigung.
- Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr; in den zwei Wochen vor Abgabeterminen großer Projekte bitte keinen Urlaub planen.
6.Krankheit
- Arbeitsunfähigkeit melden Sie bis 9:00 Uhr telefonisch bei Frau Hartmann, bei Nichterreichen bei Herrn Albers.
- Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt (§ 3 Abs. 1 EFZG); der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG).
- Die Arbeitsunfähigkeitsdaten ruft das Steuerbüro elektronisch bei Ihrer Krankenkasse ab; die telefonische Meldung ersetzt das nicht.
7.Arbeitsschutz und Erste Hilfe
- Die Gefährdungsbeurteilung für Büro und Baustellenbesuche liegt im Regal neben dem Drucker (§ 5 Abs. 1 ArbSchG); Unterweisung bei Einstellung und jährlich im Januar (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
- Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung durch einen überbetrieblichen Dienst; Kontakt im Adressbuch.
- Ersthelferin: Nina Albers. Verbandkasten in der Küche. Für Baustellenbesuche gibt es Helm, Warnweste und Sicherheitsschuhe in Ihrer Größe.
8.Umgang miteinander und Vertraulichkeit
- Niemand darf wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 AGG).
- Beschwerden richten Sie an Frau Hartmann; betrifft die Beschwerde sie selbst, an Frau Roth im Steuerbüro, die vertraulich weiterhilft.
- Pläne, Angebote und Kundendaten bleiben im Büro, auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses; Einzelheiten stehen im Arbeitsvertrag.
- Private Internetnutzung in den Pausen ist erlaubt.
9.Kündigung und letzter Arbeitstag
- Kündigungen und Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform; eine E-Mail genügt nicht (§ 623 BGB).
- Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende; bei Kündigung durch uns verlängert sie sich nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Betriebszugehörigkeit; in der Probezeit zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine kürzere Frist ist in Ihrem Vertrag nicht vereinbart.
- Am letzten Arbeitstag geben Sie Schlüssel, Laptop und Diensthandy zurück; Zeugnis und Schlussabrechnung kommen innerhalb von zwei Wochen.
10.Empfangsbestätigung
Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch des Planungsbüros Hartmann erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben.
| Stand des Handbuchs | Oktober 2026 |
|---|---|
| Ausgehändigt am | 1. Oktober 2026 |
Kurz, aber vollständig
Ein Kleinbetrieb braucht kein dickes Handbuch, aber eines, das die Fragen der ersten Wochen beantwortet: Was steht in meinem Vertrag, wann arbeite ich, wie beantrage ich Urlaub, wen rufe ich an, wenn ich krank bin, und was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Die Vorlage oben passt auf wenige Seiten und lässt alles weg, was ohne Personalabteilung ohnehin niemand pflegt.
Das ausgefüllte Beispiel stammt aus einem Planungsbüro mit acht Beschäftigten, Gleitzeit und einem Steuerbüro für die Lohnabrechnung.
Schwellenwerte, die für kleine Betriebe anders sind
Mehrere Gesetze knüpfen an die Zahl der Beschäftigten an – und zählen unterschiedlich. Kündigungsschutzgesetz, § 622 Abs. 5 BGB und Aufwendungsausgleichsgesetz lassen Auszubildende außer Ansatz und zählen Teilzeitkräfte anteilig; das Betriebsverfassungsgesetz stellt auf die ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Prüfen Sie Ihre Zahl deshalb je Gesetz.
- Mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon drei wählbar: Betriebsrat möglich (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
- In der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer: Erster Abschnitt des KSchG für nach 2003 begonnene Arbeitsverhältnisse weitgehend nicht anwendbar (§ 23 Abs. 1 KSchG).
- In der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer: einzelvertraglich kürzere Kündigungsfrist als nach § 622 Abs. 1 BGB möglich, mindestens vier Wochen (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB).
- In der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer: Teilnahme am U1-Verfahren; erstattet werden 80 Prozent der Entgeltfortzahlung, soweit die Satzung der Krankenkasse keinen niedrigeren Satz vorsieht (§§ 1, 3 und 9 AAG).
Quellen
Nachweisgesetz § 2; Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 2a; Arbeitszeitgesetz §§ 3, 4 und 5; Bundesurlaubsgesetz § 3; Entgeltfortzahlungsgesetz § 3; Aufwendungsausgleichsgesetz §§ 1, 3 und 9; Kündigungsschutzgesetz § 23; BGB §§ 622 und 623; Betriebsverfassungsgesetz §§ 1 und 87; Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 12; Arbeitssicherheitsgesetz §§ 2 und 5; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz §§ 1 und 7 – jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen am 26. September 2026; der Wortlaut steht hinter den folgenden Links. Keine Rechtsberatung.
So funktioniert es
- Das kurze Handbuch auf dieser Seite lesen – mit ausgefülltem Beispiel aus einem Planungsbüro mit acht Beschäftigten.
- Als Word-Datei oder PDF herunterladen und nur die Abschnitte behalten, die auf Ihren Betrieb zutreffen.
- Die Schwellenwerte weiter unten mit Ihrer tatsächlichen Beschäftigtenzahl abgleichen – je nach Gesetz zählen Teilzeitkräfte anteilig.
- Vor der Ausgabe arbeitsrechtlich prüfen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Gilt das Kündigungsschutzgesetz im Kleinbetrieb?
Nur eingeschränkt. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes – mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 – nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden zählen dabei mit 0,5, mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75 (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG).
Welche Kündigungsfristen gelten im Kleinbetrieb?
Grundsätzlich vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, bei Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 1 und 2 BGB); in einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, kann einzelvertraglich eine kürzere als die Frist nach Absatz 1 vereinbart werden, sofern sie vier Wochen nicht unterschreitet (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB). Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
Bekommt ein kleiner Betrieb die Entgeltfortzahlung erstattet?
Teilweise. Die Krankenkassen – mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse – erstatten Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, 80 Prozent des nach § 3 EFZG fortgezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge (§ 1 Abs. 1 AAG, U1-Verfahren); die Satzung der Krankenkasse kann die Erstattung beschränken und verschiedene Erstattungssätze vorsehen, die 40 Prozent nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt erstatten die Krankenkassen unabhängig von der Betriebsgröße in vollem Umfang (§ 1 Abs. 2 AAG, U2-Verfahren). Ob ein Betrieb am U1-Verfahren teilnimmt, stellt die Krankenkasse zu Beginn jedes Kalenderjahrs fest; maßgeblich ist, ob im Vorjahr für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren, für neu gegründete Betriebe gelten Sonderregeln (§ 3 Abs. 1 AAG).
Ab wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Ist ein Betriebsrat gewählt, hat er – soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht – unter anderem bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und bei den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BetrVG) – das Handbuch wird dann mit ihm abgestimmt.
Was muss am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen?
Die Niederschrift mit Name und Anschrift der Vertragsparteien, der Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts und der vereinbarten Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten – spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung; weitere Angaben folgen spätestens am siebten Kalendertag, die übrigen spätestens nach einem Monat (§ 2 Abs. 1 NachwG). Die Niederschrift kann in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber zur Erteilung eines Empfangsnachweises auffordert – außer in den Wirtschaftsbereichen des § 2a SchwarzArbG. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dann die Niederschrift in Schriftform, ist sie unverzüglich so zu erteilen.
Braucht ein Kleinbetrieb Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der Beschäftigten und die Betriebsorganisation erforderlich ist (§§ 2 und 5 ASiG). Wie diese Betreuung in einem kleinen Betrieb aussieht, klären Sie mit Ihrem Unfallversicherungsträger.