Mitarbeiterhandbuch Bau: Vorlage für Baubetriebe

Ein Bau-Handbuch, das mit Ausweis, Unterweisung und Schutzausrüstung beginnt – und Schlechtwetterzeit und Wintergeld richtig zitiert.

Teil unserer kostenlosen Vorlagen für Mitarbeiterhandbücher.

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1.Vor dem ersten Einsatz: Ausweis, Meldung, Nachweis

  • Auf jeder Baustelle führen Sie Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit und legen ihn den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vor (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG).
  • Auf diese Pflicht weist der Betrieb Sie vor dem ersten Einsatz schriftlich hin; Ihre Bestätigung wird für die Dauer der Arbeiten aufbewahrt (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG). Zuständig: {{Stelle}}.
  • Den Beginn Ihrer Beschäftigung meldet der Betrieb spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Dafür brauchen wir von Ihnen: {{Versicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer, Krankenkasse}}.
  • Ihre wesentlichen Vertragsbedingungen erhalten Sie schriftlich und unterschrieben, die Angaben zu Vertragsparteien, Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag (§ 2 Abs. 1 NachwG).
  • Anzuwendender Tarifvertrag: {{Tarifvertrag oder „kein Tarifvertrag anzuwenden“}}. Rangfolge: Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch.

Legen Sie für den Hinweis nach § 2a Abs. 2 SchwarzArbG ein Formular an, das bei der Einstellung unterschrieben wird. Ohne diesen Nachweis ist die Pflicht nicht erfüllt – auch wenn alle ihren Ausweis dabeihaben.

2.Unterweisung vor Aufnahme der Arbeit

  • Der Betrieb ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG); für jede Baustelle gilt zusätzlich {{baustellenbezogene Beurteilung oder Montageanweisung}}.
  • Sie werden während der Arbeitszeit unterwiesen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit, danach {{Rhythmus}} (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
  • Baustellenunterweisung: {{wer, wo, mit welchem Formular}}. Ihre Teilnahme bestätigen Sie mit Unterschrift.
  • Sie sorgen nach Ihren Möglichkeiten sowie gemäß Unterweisung und Weisung für Ihre Sicherheit und für die der Personen, die von Ihrer Arbeit betroffen sind (§ 15 Abs. 1 ArbSchG).

Führen Sie die Unterweisungsliste je Baustelle, nicht nur je Jahr. Wer auf eine neue Baustelle wechselt, kennt deren Gefährdungen noch nicht.

3.Persönliche Schutzausrüstung

  • Der Betrieb stellt Schutzausrüstung, die gegen die jeweilige Gefährdung schützt, für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet ist und Ihnen individuell passt; Wartung, Reparatur und Ersatz übernimmt der Betrieb (§ 2 PSA-BV).
  • Sie werden unterwiesen, wie die Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird (§ 3 PSA-BV), und verwenden sie bestimmungsgemäß (§ 15 Abs. 2 ArbSchG).
  • Grundausstattung: {{Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Warnkleidung, Handschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz}}. Zusätzlich je Tätigkeit: {{zum Beispiel Auffanggurt, Atemschutz, Schnittschutz}}.
  • Ersatz bei Verschleiß oder Beschädigung: {{wo, bei wem, ohne Rückfrage}}.

Nennen Sie den Ort, an dem es Ersatz gibt. Schutzausrüstung, die man „im Büro beantragen“ muss, wird auf der Baustelle nicht ersetzt, sondern weggelassen.

4.Lärm, Staub und Gefahrstoffe

  • Untere Auslösewerte für Lärm sind 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel beziehungsweise 135 dB(C) Spitzenschalldruckpegel, obere Auslösewerte 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) (§ 6 LärmVibrationsArbSchV).
  • Vorrang haben Maßnahmen, die den Lärm am Entstehungsort verhindern oder so weit wie möglich verringern; technische Maßnahmen gehen organisatorischen vor, und beide gehen dem Gehörschutz vor (§ 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV).
  • Werden die unteren Auslösewerte trotz der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV nicht eingehalten, stellt der Betrieb geeigneten Gehörschutz; ab den oberen Auslösewerten ist er bestimmungsgemäß zu tragen (§ 8 Abs. 1 und 3 LärmVibrationsArbSchV). Tätigkeiten mit Gehörschutzpflicht: {{Aufzählung}}.
  • Für Gefahrstoffe erhalten Sie eine schriftliche Betriebsanweisung in einer für Sie verständlichen Form und Sprache und eine mündliche Unterweisung anhand dieser Anweisung (§ 14 Abs. 1 und 2 GefStoffV). Wo die Betriebsanweisungen hängen: {{Ort}}.
  • Staub: {{Absaugung, Nassverfahren, Atemschutz – Regel für Ihre Tätigkeiten}}.

Schreiben Sie die Tätigkeiten auf, bei denen Gehörschutz Pflicht ist – etwa Stemmen, Trennen, Verdichten. Eine allgemeine Aufforderung wird auf der Baustelle nicht befolgt.

5.Baustellen mit anderen Firmen

  • Auf Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber berücksichtigt der Betrieb die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan; über die Schutzmaßnahmen, die Sie betreffen, werden Sie in verständlicher Form und Sprache informiert (§ 5 BaustellV).
  • Ist eine Vorankündigung zu übermitteln, hängt sie sichtbar auf der Baustelle aus (§ 2 Abs. 2 BaustellV).
  • Unmittelbare erhebliche Gefahren und Defekte an Schutzeinrichtungen melden Sie unverzüglich {{Polier / Bauleitung}} (§ 16 Abs. 1 ArbSchG) – auch wenn eine andere Firma sie verursacht hat.
  • Gemeinsam genutzte Einrichtungen: {{Gerüste, Kran, Sanitärcontainer, Lagerflächen – wer ist zuständig}}.

Tragen Sie ein, wie der Koordinator erreichbar ist. Auf einer Baustelle mit mehreren Firmen braucht man für Rückfragen einen Namen, nicht nur den eigenen Polier.

6.Arbeitszeit, Pausen und Wege

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; auf bis zu zehn Stunden kann sie nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, teilbar in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten; nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause (§ 4 ArbZG).
  • Nach Ende der täglichen Arbeitszeit folgt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
  • Treffpunkt und Arbeitsbeginn: {{Bauhof oder Baustelle, Uhrzeit}}. Wegezeiten und Auslöse: {{Regelung nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag}}.
  • Stundenzettel: {{wer füllt aus, wer zeichnet gegen, bis wann abgeben}}.

Ob Fahrzeiten Arbeitszeit sind und wie sie vergütet werden, richtet sich nach Tarifvertrag und Arbeitsvertrag. Verweisen Sie darauf, statt eine eigene Formel zu erfinden.

7.Schlechtwetter und Winterbau

  • Die Schlechtwetterzeit dauert vom 1. Dezember bis zum 31. März (§ 101 Abs. 1 SGB III).
  • Witterungsbedingt ist ein Arbeitsausfall, wenn er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (§ 101 Abs. 6 SGB III).
  • Über die Einstellung der Arbeit wegen Witterung entscheidet {{Polier / Bauleitung}}; die Kolonne erfährt es {{Kanal, bis wann}}.
  • Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld: unter den Voraussetzungen der §§ 101 und 102 SGB III; die Abrechnung übernimmt {{Lohnbüro}}.
  • Arbeitszeitkonto für Ausfallstunden: {{Regelung}}.

Nennen Sie die Person, die über die Arbeitseinstellung entscheidet, und die Uhrzeit, bis zu der die Kolonne informiert wird. Sonst telefonieren morgens um sechs alle mit allen.

8.Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeug

  • Firmenfahrzeuge fahren nur Beschäftigte mit gültiger Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse; der Führerschein wird {{Rhythmus}} vorgelegt. Strafbar macht sich auch der Halter, der anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG) – ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis melden Sie deshalb sofort.
  • Maschinen und Geräte bedienen nur Beschäftigte, die dafür unterwiesen und beauftragt sind: {{Liste – Bagger, Kran, Hubarbeitsbühne, Kreissäge}}.
  • Sichtprüfung vor Arbeitsbeginn; Mängel melden Sie sofort, defekte Geräte werden gekennzeichnet und nicht benutzt.
  • Werkzeugausgabe und Rückgabe: {{Verfahren}}.

Hängen Sie im Bauhof aus, wer welches Gerät bedienen darf. Die Frage „Darf der das?“ stellt sich sonst erst nach dem Schaden.

9.Unfälle und Erste Hilfe

  • Jeden Unfall – auch kleine Verletzungen – melden Sie sofort {{Polier / Bauleitung}}; Eintrag ins Verbandbuch: {{wo}}.
  • Der Betrieb zeigt Unfälle dem Unfallversicherungsträger an, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden – binnen drei Tagen nach Kenntnis; ein vorhandener Betriebsrat unterzeichnet mit (§ 193 SGB VII).
  • Unfallversicherungsträger des Betriebs: {{Berufsgenossenschaft laut Mitgliedsbescheid}}.
  • Ersthelfende je Baustelle: {{Namen}}. Verbandkasten und Notrufnummern: {{Ort}}.
  • Sicherheitsbeauftragte: {{Namen}}. In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten sind sie zu bestellen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).

Schreiben Sie hinein, wer die Unfallanzeige erstellt. Die Frist von drei Tagen läuft ab Kenntnis im Betrieb, nicht ab dem Tag, an dem der Polier wieder ins Büro kommt.

10.Krankheit, Urlaub und Entgelt

  • Arbeitsunfähigkeit melden Sie vor Arbeitsbeginn telefonisch bei {{Ansprechperson}}.
  • Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Entgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen fort (§ 3 Abs. 1 EFZG).
  • Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (§ 3 BUrlG); Anspruch und Verfahren in diesem Betrieb: {{nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag}}.
  • Lohnabrechnung: {{Termin, Weg}}; Stundenzettel bis {{Frist}}.

Tarifverträge können Urlaub und Entgelt günstiger oder abweichend regeln. Verweisen Sie auf den anzuwendenden Tarifvertrag, statt Zahlen abzuschreiben, die sich jährlich ändern.

11.Beendigung und Rückgabe

  • Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats; für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sie sich nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Abweichende tarifliche Fristen gehen vor, soweit sie zulässig vereinbart sind.
  • Am letzten Arbeitstag zurückzugeben: {{Werkzeug, Schutzausrüstung, Schlüssel, Tankkarte, Fahrzeugpapiere}}.
  • Zeugnis und Schlussabrechnung: {{Ansprechperson und Ablauf}}.

Führen Sie die Rückgabeliste konkret. Im Bau bleiben nach dem letzten Tag am häufigsten Werkzeug und Tankkarten offen.

12.Empfangsbestätigung

Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch der {{Firmenname}} erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben. Änderungen dieser Regelungen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen und mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben.

Stand des Handbuchs {{Monat Jahr}}
Hinweis zur Ausweispflicht (§ 2a SchwarzArbG) erhalten am {{Datum}}
Ausgehändigt am {{Datum}}
Mitarbeiter:in Name Unterschrift Datum
Datum Name Unterschrift Datum

Nehmen Sie den Hinweis zur Ausweispflicht mit auf die Empfangsseite. Dann liegt der Nachweis dort, wo die Prüfung ihn sucht.

Ausgefülltes Beispiel für ein tarifgebundenes Bauunternehmen mit Betriebsrat, Bauhof und durchschnittlich sechs Baustellen gleichzeitig.

1.Vor dem ersten Einsatz: Ausweis, Meldung, Nachweis

  • Auf jeder Baustelle führen Sie Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit und legen ihn den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vor (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG).
  • Den schriftlichen Hinweis auf diese Pflicht erhalten Sie am ersten Tag im Lohnbüro; Ihre unterschriebene Bestätigung bewahren wir für die Dauer der Arbeiten auf (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG).
  • Das Lohnbüro meldet Ihren Beschäftigungsbeginn am ersten Arbeitstag vor Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Bringen Sie dafür Versicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer und den Namen Ihrer Krankenkasse mit.
  • Den unterschriebenen Nachweis Ihrer wesentlichen Vertragsbedingungen erhalten Sie am ersten Arbeitstag auf Papier; einen Nachweis in Textform per E-Mail lässt das Nachweisgesetz für das Baugewerbe nicht zu (§ 2 Abs. 1 NachwG).
  • Anzuwendender Tarifvertrag: Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe mit den ergänzenden Tarifverträgen. Rangfolge: Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch.

2.Unterweisung vor Aufnahme der Arbeit

  • Die Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb liegt im Büro der Fachkraft für Arbeitssicherheit aus; für jede Baustelle erstellt die Bauleitung vor Beginn eine Baustellenbeurteilung (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).
  • Unterweisung während der Arbeitszeit bei Einstellung, bei neuen Aufgaben und neuen Maschinen vor dem ersten Einsatz, danach jährlich im Januar (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
  • Baustellenunterweisung durch den Polier am ersten Tag auf jeder neuen Baustelle; die Teilnahme wird auf dem Unterweisungsblatt unterschrieben.
  • Sie sorgen nach Ihren Möglichkeiten sowie gemäß Unterweisung und Weisung für Ihre Sicherheit und für die der Personen, die von Ihrer Arbeit betroffen sind (§ 15 Abs. 1 ArbSchG).

3.Persönliche Schutzausrüstung

  • Der Betrieb stellt Schutzausrüstung, die gegen die jeweilige Gefährdung schützt, für die Baustelle geeignet ist und Ihnen passt; Wartung und Ersatz übernimmt der Betrieb (§ 2 PSA-BV).
  • Sie werden in die sicherheitsgerechte Benutzung eingewiesen (§ 3 PSA-BV) und verwenden die Ausrüstung bestimmungsgemäß (§ 15 Abs. 2 ArbSchG).
  • Grundausstattung: Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Warnkleidung, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz. Auffanggurte gibt es nur nach besonderer Unterweisung und Beauftragung.
  • Ersatz bei Verschleiß oder Beschädigung jederzeit im Bauhof bei Herrn Kowalczyk, ohne Rückfrage bei der Bauleitung.

4.Lärm, Staub und Gefahrstoffe

  • Untere Auslösewerte für Lärm sind 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C), obere Auslösewerte 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) (§ 6 LärmVibrationsArbSchV).
  • Nach unserer Gefährdungsbeurteilung erreichen Arbeiten mit Stemmhammer, Trennschleifer, Rüttelplatte und Kreissäge die oberen Auslösewerte; dabei und in fünf Metern Umkreis ist Gehörschutz zu tragen (§ 8 Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV).
  • Für Zement, Mörtel und Trennmittel hängen die Betriebsanweisungen in deutscher, polnischer und rumänischer Sprache im Baustellencontainer; die mündliche Unterweisung folgt anhand dieser Anweisungen (§ 14 GefStoffV).
  • Staub: Schneiden und Schleifen nur mit Absaugung oder im Nassverfahren; Atemschutz liegt im Container bereit.

5.Baustellen mit anderen Firmen

  • Auf Baustellen mit mehreren Firmen berücksichtigen wir die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan; der Polier informiert Sie über die Maßnahmen, die Sie betreffen (§ 5 BaustellV).
  • Die Vorankündigung hängt, wenn eine zu übermitteln war, sichtbar am Bauzaun neben dem Eingang (§ 2 Abs. 2 BaustellV).
  • Unmittelbare erhebliche Gefahren und Defekte an Schutzeinrichtungen melden Sie sofort dem Polier (§ 16 Abs. 1 ArbSchG) – auch wenn eine andere Firma sie verursacht hat.
  • Gerüste nutzen Sie nur, wenn die Gerüstfreigabe am Aufgang hängt; der Kran wird nach dem Einsatzplan der Bauleitung geteilt.

6.Arbeitszeit, Pausen und Wege

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; auf bis zu zehn Stunden kann sie nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG); auf unseren Baustellen um 9:00 Uhr (15 Minuten) und um 12:00 Uhr (30 Minuten).
  • Nach Ende der täglichen Arbeitszeit folgt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
  • Arbeitsbeginn 7:00 Uhr auf der Baustelle; Treffpunkt für Kolonnen mit Firmenfahrzeug 6:30 Uhr am Bauhof. Wegezeiten und Auslöse nach dem anzuwendenden Tarifvertrag.
  • Der Stundenzettel wird täglich vom Kolonnenführer ausgefüllt, vom Polier gegengezeichnet und montags für die Vorwoche im Lohnbüro abgegeben.

7.Schlechtwetter und Winterbau

  • Die Schlechtwetterzeit dauert vom 1. Dezember bis zum 31. März (§ 101 Abs. 1 SGB III).
  • Über die Einstellung der Arbeit wegen Witterung entscheidet der Polier nach Rücksprache mit der Bauleitung; die Kolonne erfährt es per Gruppennachricht bis 6:00 Uhr.
  • Ausfallstunden werden zuerst über das Arbeitszeitkonto ausgeglichen; Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld rechnet das Lohnbüro unter den Voraussetzungen der §§ 101 und 102 SGB III ab.
  • Bei Frost werden Innenarbeiten auf den Baustellen Kirchweg und Lindenhof vorgezogen; die Bauleitung legt die Umsetzung am Vortag fest.

8.Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeug

  • Firmenfahrzeuge fahren nur Beschäftigte mit gültiger Fahrerlaubnis; der Führerschein wird im Januar und im Juli im Lohnbüro vorgelegt. Weil sich auch der Halter strafbar macht, wenn er jemanden ohne erforderliche Fahrerlaubnis fahren lässt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG), melden Sie ein Fahrverbot sofort.
  • Bagger, Radlader und Kran bedienen nur Beschäftigte, die im Aushang am Bauhof namentlich aufgeführt sind.
  • Sichtprüfung vor Arbeitsbeginn; defekte Geräte bekommen die rote Karte und werden nicht benutzt.
  • Werkzeug wird im Bauhof ausgegeben und mit der Werkzeugliste der Kolonne zurückgenommen.

9.Unfälle und Erste Hilfe

  • Jeden Unfall – auch kleine Schnittverletzungen – melden Sie sofort dem Polier; Eintrag ins Verbandbuch im Baustellencontainer.
  • Das Lohnbüro zeigt Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen drei Tagen nach Kenntnis an, der Betriebsrat unterzeichnet mit (§ 193 SGB VII).
  • Unfallversicherungsträger laut Mitgliedsbescheid: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
  • Auf jeder Baustelle arbeitet mindestens eine ausgebildete Ersthelferin oder ein Ersthelfer; die Namen stehen am Container.
  • Sicherheitsbeauftragte: Frau Nowak (Hochbau) und Herr Demir (Tiefbau), bestellt nach § 22 Abs. 1 SGB VII.

10.Krankheit, Urlaub und Entgelt

  • Arbeitsunfähigkeit melden Sie vor 6:30 Uhr telefonisch beim Polier und im Lohnbüro.
  • Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt (§ 3 Abs. 1 EFZG).
  • Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage (§ 3 BUrlG); Anspruch und Verfahren richten sich nach dem anzuwendenden Tarifvertrag. Urlaubsanträge gehen bis zum 31. Januar für das ganze Jahr an die Bauleitung.
  • Lohnabrechnung zum 15. des Folgemonats; Stundenzettel bis Montag, 12:00 Uhr.

11.Beendigung und Rückgabe

  • Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats; bei Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sie sich nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Betriebszugehörigkeit. Abweichende tarifliche Fristen gehen vor, soweit sie zulässig vereinbart sind.
  • Am letzten Arbeitstag zurückzugeben: persönliches Werkzeug, Schutzausrüstung, Bauhofschlüssel, Tankkarte und Fahrzeugpapiere.
  • Zeugnis und Schlussabrechnung kommen aus dem Lohnbüro, das Zeugnis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Arbeitstag.

12.Empfangsbestätigung

Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch der Hoch- und Tiefbau Albrecht GmbH erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden betrieblichen Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben.

Stand des Handbuchs Oktober 2026
Hinweis zur Ausweispflicht (§ 2a SchwarzArbG) erhalten am 1. Oktober 2026
Ausgehändigt am 1. Oktober 2026
Mitarbeiter:in Name Unterschrift Datum
Datum Name Unterschrift Datum

Was ein Bau-Handbuch anders macht

Ein Mitarbeiterhandbuch für den Bau unterscheidet sich vom allgemeinen Handbuch in fünf Punkten: der Ausweispflicht auf der Baustelle, den Meldungen vor dem ersten Arbeitstag, dem Arbeitsschutz mit Unterweisung, Schutzausrüstung und Lärm, der Arbeit auf Baustellen mit mehreren Firmen und der Schlechtwetterzeit. Gleichbehandlung, Datenschutz und allgemeine Verhaltensregeln stehen im allgemeinen Mitarbeiterhandbuch.

Die Vorlage oben beginnt deshalb mit dem, was vor dem ersten Einsatz erledigt sein muss, und nennt zu jeder gesetzlichen Angabe die Fundstelle. Beträge und tarifliche Regelungen – Wegezeiten, Auslöse, Urlaub – bleiben Platzhalter, weil sie im Tarifvertrag stehen. Das ausgefüllte Beispiel stammt aus einem Hoch- und Tiefbauunternehmen mit 62 Beschäftigten.

Vor dem ersten Einsatz: drei Pflichten, die im Bau früher greifen

In den meisten Branchen genügt es, Meldung und Vertragsnachweis in den ersten Tagen zu erledigen. Im Baugewerbe nicht: Hier verlangen gleich drei Vorschriften, dass vor oder spätestens mit dem ersten Arbeitstag etwas vorliegt.

  • § 2a SchwarzArbG – Ausweis mitführen und auf Verlangen vorlegen; nachweislicher schriftlicher Hinweis des Arbeitgebers vor der Leistung.
  • § 28a Abs. 4 SGB IV – Meldung des Beschäftigungsbeginns spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung.
  • § 2 Abs. 1 NachwG – schriftlicher, unterschriebener Nachweis; Angaben zu Vertragsparteien, Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag; kein elektronischer Nachweis in Textform für das Baugewerbe.

Baustellen mit mehreren Firmen

Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle, ist ein Koordinator zu bestellen (§ 3 Abs. 1 BaustellV). Der Betrieb berücksichtigt bei der Ausführung die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und informiert die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die Schutzmaßnahmen, die sie betreffen (§ 5 BaustellV). Ist für eine Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, wird sie sichtbar auf der Baustelle ausgehängt (§ 2 Abs. 2 BaustellV).

Für die Beschäftigten heißt das: Gefahren und Defekte an Schutzeinrichtungen melden sie unverzüglich (§ 16 Abs. 1 ArbSchG) – auch dann, wenn eine andere Firma sie verursacht hat. Das Handbuch sagt, bei wem.

Quellen

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 2a; SGB IV § 28a; Nachweisgesetz § 2; Arbeitszeitgesetz §§ 3, 4 und 5; Arbeitsschutzgesetz §§ 5, 12, 15 und 16; PSA-Benutzungsverordnung §§ 2 und 3; Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung §§ 6, 7 und 8; Gefahrstoffverordnung § 14; Baustellenverordnung §§ 2, 3 und 5; SGB VII §§ 22, 193 und Anlage 1 zu § 114; SGB III §§ 101 und 102; Straßenverkehrsgesetz § 21; Entgeltfortzahlungsgesetz § 3; Bundesurlaubsgesetz § 3; BGB § 622 – jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen am 26. September 2026; der Wortlaut steht hinter den folgenden Links. Keine Rechtsberatung; der für Ihren Betrieb geltende Tarifvertrag kann günstigere oder abweichende Regelungen enthalten.

So funktioniert es

  1. Das Handbuch für Baubetriebe auf dieser Seite lesen – mit ausgefülltem Beispiel aus einem Hoch- und Tiefbauunternehmen.
  2. Als Word-Datei oder PDF herunterladen und Ansprechpersonen, Baustellenregeln und Tarifbezug eintragen.
  3. Den schriftlichen Hinweis zur Ausweispflicht vor dem ersten Einsatz aushändigen und die Bestätigung aufbewahren.
  4. Vor der Ausgabe arbeitsrechtlich prüfen lassen und mit einem vorhandenen Betriebsrat abstimmen.

Häufig gestellte Fragen

Müssen Beschäftigte auf der Baustelle einen Ausweis dabeihaben?

Ja. Nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG sind die im Baugewerbe tätigen Personen bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Der Arbeitgeber hat jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer nach § 2a Abs. 2 SchwarzArbG vor der Erbringung der Leistungen nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen, den Hinweis für die Dauer der Leistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen.

Was muss vor dem ersten Arbeitstag erledigt sein?

Zwei Dinge, die im Baugewerbe strenger sind als anderswo. Der Arbeitgeber meldet den Tag des Beschäftigungsbeginns spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Und die wesentlichen Vertragsbedingungen sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen – die Angaben zu den Vertragsparteien, zum Arbeitsentgelt und zur Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung; die Möglichkeit, den Nachweis in Textform elektronisch zu übermitteln, gilt für Beschäftigte der in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche und damit auch für das Baugewerbe nicht (§ 2 Abs. 1 NachwG).

Welche Schutzausrüstung stellt der Betrieb?

Der Arbeitgeber darf nur persönliche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen, die Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bietet, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, und die für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet ist; sie muss den Beschäftigten individuell passen, und Wartung, Reparatur und Ersatz sind seine Sache (§ 2 PSA-BV). Die Beschäftigten verwenden die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß (§ 15 Abs. 2 ArbSchG). Welche Ausrüstung auf welcher Baustelle nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Was gilt bei Lärm auf der Baustelle?

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung nennt als untere Auslösewerte einen Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) beziehungsweise einen Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C), als obere Auslösewerte 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) (§ 6 LärmVibrationsArbSchV). Werden die unteren Auslösewerte trotz der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung nicht eingehalten, stellt der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz zur Verfügung; ab den oberen Auslösewerten sorgt er dafür, dass er bestimmungsgemäß verwendet wird (§ 8 Abs. 1 und 3 LärmVibrationsArbSchV).

Was gilt bei Schlechtwetter im Winter?

In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum 31. März haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes unter den Voraussetzungen des § 101 SGB III Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld; witterungsbedingt ist ein Arbeitsausfall, wenn er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt. Ergänzend sieht § 102 SGB III – soweit die Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden – Zuschuss-Wintergeld von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde vor, wenn zum Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird, sowie Mehraufwands-Wintergeld von 1,00 Euro je Arbeitsstunde vom 15. Dezember bis zum Ende des Februars auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen, im Dezember für bis zu 90 und im Januar und Februar für jeweils bis zu 180 Stunden.

Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Im Betrieb sofort. Der Unternehmer zeigt Unfälle von Versicherten dem Unfallversicherungsträger an, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden; die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem er vom Unfall Kenntnis erlangt hat, und vom Betriebs- oder Personalrat mitzuunterzeichnen (§ 193 Abs. 1, 4 und 5 SGB VII). Unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften führt Anlage 1 zu § 114 SGB VII die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft; welcher Träger für Ihren Betrieb zuständig ist, steht in Ihrem Mitgliedsbescheid.