Mitarbeiterhandbuch für Vereine und gemeinnützige Träger
Ein Handbuch, das die Fragen des gemeinnützigen Bereichs beantwortet: Wer ist Arbeitgeber, was gilt fürs Ehrenamt, wann braucht es ein Führungszeugnis?
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1.Willkommen und Auftrag
{{Zwei bis vier Sätze: wofür der Verein da ist, für wen er arbeitet, was Ihre Stelle dazu beiträgt – in eigenen Worten, nicht aus dem Jahresbericht.}}
Wer im gemeinnützigen Bereich arbeitet, hat sich meist für den Auftrag entschieden. Beschreiben Sie, wie die Arbeit tatsächlich aussieht, nicht nur das Leitbild.
2.Arbeitgeber und Entscheidungswege
| Arbeitgeber | {{Name des Vereins}}, eingetragen im Vereinsregister {{Amtsgericht, Nummer}} |
|---|---|
| Vertreten durch | {{Vorstand laut Satzung, § 26 BGB}} |
| Geschäftsführung | {{Name; übertragene Befugnisse – Einstellung, Urlaub, Ausgaben bis …}} |
| Vorgesetzte | {{Name und Funktion}} |
| Interessenvertretung | {{Betriebsrat, Mitarbeitervertretung oder „keine“}} |
| Mitgliederversammlung | {{Wann sie tagt, was sie entscheidet}} |
Dieser Block unterscheidet ein Vereinshandbuch von einem Unternehmenshandbuch. Ohne ihn weiß niemand, wer Urlaub genehmigt, wer Ausgaben freigibt und wer einen Streit entscheidet.
3.Geltung und Rangfolge
- Rangfolge: Gesetz, Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch.
- Anzuwendende Regelungen: {{Tarifvertrag, Arbeitsvertragsrichtlinien oder „keine“}}.
- Dient der Verein unmittelbar und überwiegend karitativen, erzieherischen oder anderen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Bestimmungen, gilt das Betriebsverfassungsgesetz nur eingeschränkt; auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet es keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG). Für diesen Verein gilt: {{Einordnung}}.
- Satzung und Vereinsordnungen regeln das Vereinsleben, nicht das Arbeitsverhältnis. Einsehbar: {{Ort}}.
Schreiben Sie die Einordnung nach § 118 BetrVG nur hinein, wenn sie geklärt ist. Eine falsche Einordnung in einem Handbuch erzeugt genau den Streit, den es vermeiden soll.
4.Hauptamt und Ehrenamt
- Ehrenamtliche arbeiten freiwillig und unentgeltlich; sie sind keine Beschäftigten und erhalten keine Weisungen wie Beschäftigte. Hauptamtliche koordinieren die Zusammenarbeit im Rahmen, den {{Vorstand / Geschäftsführung}} festlegt.
- Wer macht was: {{je Bereich – Aufgaben der Hauptamtlichen, Aufgaben der Ehrenamtlichen}}.
- Pauschalen: Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und vergleichbare Tätigkeiten sind Einnahmen bis insgesamt 3.300 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG), für andere nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke bis insgesamt 960 Euro im Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG). Wer eine Pauschale erhält, erklärt schriftlich, ob sie bereits anderweitig genutzt wird.
- Konflikte zwischen Haupt- und Ehrenamt klärt {{Person, Frist}}.
Die Frage, ob eine Ehrenamtliche einer Hauptamtlichen Anweisungen geben darf, ist die häufigste im Vereinsalltag. Beantworten Sie sie ausdrücklich.
5.Kinderschutz und Führungszeugnis
- Für Tätigkeiten mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen legen Sie {{bei Einstellung und alle … Jahre}} ein erweitertes Führungszeugnis vor. Die schriftliche Aufforderung dafür erhalten Sie von {{Stelle}} (§ 30a Abs. 2 BZRG).
- Grundlage in der Kinder- und Jugendhilfe: {{Vereinbarung mit dem Jugendamt nach § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII – Datum}}. Welche Tätigkeiten erfasst sind: {{Liste}}.
- Daten aus dem erweiterten Führungszeugnis werden nur zur Prüfung der Eignung für die Tätigkeit verarbeitet und spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit gelöscht (§ 30a Abs. 3 BZRG). Bei neben- und ehrenamtlich Tätigen werden nur der Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Zeugnisses und die Information gespeichert, ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt (§ 72a Abs. 5 SGB VIII).
- Schutzkonzept, Ansprechperson bei Verdacht, Meldeweg: {{Dokument, Name, Telefon}}.
Nennen Sie die Ansprechperson bei einem Verdacht namentlich. Ein Schutzkonzept ohne Namen wird im Ernstfall nicht benutzt.
6.Arbeitszeit, Wochenenden und Veranstaltungen
- Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; auf bis zu zehn Stunden kann sie nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Ruhepausen nach § 4 ArbZG, Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG.
- Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist unter anderem bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Vereinen zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG).
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben beschäftigungsfrei; für einen Einsatz am Sonntag gibt es einen Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen (§ 11 Abs. 1 und 3 ArbZG).
- Freizeiten und Fahrten über Nacht: {{Regelung zu Arbeitszeit, Bereitschaft und Ausgleich}}.
Regeln Sie Freizeiten mit Übernachtung ausdrücklich. Dort verschwimmen Arbeitszeit und Bereitschaft am schnellsten.
7.Urlaub, Krankheit und Entgelt
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (§ 3 BUrlG); Anspruch in diesem Verein: {{Tage}}.
- Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zahlt der Verein das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fort (§ 3 Abs. 1 EFZG). Meldung: {{bis wann, bei wem}}.
- Vergütung: {{nach Tarifvertrag, Arbeitsvertragsrichtlinien oder Arbeitsvertrag}}. Stellen aus Projektmitteln: {{Laufzeit, Stand der Verlängerung, wer informiert}}.
Sagen Sie offen, aus welchen Mitteln eine Stelle finanziert ist und wann über die Verlängerung entschieden wird. Das verhindert Gerüchte, ohne etwas zu versprechen.
8.Mittelverwendung, Ausgaben und Spenden
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO).
- Ausgaben bis {{Betrag}} gibt {{Person}} frei, darüber {{Person}}; jede Ausgabe braucht einen Beleg.
- Reisekosten und Auslagen: {{Verfahren, Frist, Formular}}.
- Spenden und Zuwendungsbestätigungen nimmt nur {{Stelle}} an bzw. stellt sie aus.
Schreiben Sie das Vier-Augen-Prinzip mit Betragsgrenzen hinein. Es schützt die Beschäftigten, die Kasse und die Gemeinnützigkeit gleichermaßen.
9.Gleichbehandlung, Datenschutz und Vertraulichkeit
- Niemand darf wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 AGG). Bei Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordneten Einrichtungen gilt ergänzend § 9 AGG: {{Regelung dieses Trägers}}.
- Daten von Mitgliedern, Spenderinnen und Spendern, Klientinnen und Klienten werden nur für den jeweiligen Zweck verarbeitet und nicht an Ehrenamtliche weitergegeben, die sie nicht brauchen.
- Ansprechperson für Datenschutz: {{Name, Kontakt}}.
Bei gemischten Teams aus Haupt- und Ehrenamt geht Vertraulichkeit am leichtesten verloren. Sagen Sie, wer welche Listen sehen darf.
10.Arbeitsschutz
- Der Verein ermittelt durch eine Gefährdungsbeurteilung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG), und unterweist Sie während der Arbeitszeit, bei Einstellung und bei Veränderungen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
- Ersthelfende, Verbandkasten, Notfallnummern bei Veranstaltungen: {{Angaben}}.
Denken Sie an Einsätze außerhalb der eigenen Räume – Freizeiten, Feste, Hausbesuche. Die Gefährdungsbeurteilung muss sie abdecken.
11.Beendigung und Rückgabe
- Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats; bei Kündigung durch den Verein verlängert sie sich nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Betriebszugehörigkeit. Abweichende Fristen aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertragsrichtlinien gehen vor, soweit zulässig.
- Zurückzugeben: {{Schlüssel, Geräte, Kasse, Unterlagen zu Klientinnen und Klienten}}.
- Übergabe laufender Vorgänge und der Kontakte zu Ehrenamtlichen: {{an wen}}.
Im Verein hängen Beziehungen zu Ehrenamtlichen oft an einer Person. Planen Sie ihre Übergabe wie die eines Schlüssels.
12.Empfangsbestätigung
Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch des {{Name des Vereins}} erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertragsrichtlinien, Betriebs- oder Dienstvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben.
| Stand des Handbuchs | {{Monat Jahr}} |
|---|---|
| Erweitertes Führungszeugnis eingesehen am | {{Datum / entfällt}} |
| Ausgehändigt am | {{Datum}} |
Das Datum der Einsichtnahme gehört auf die Empfangsseite – dann steht die nächste Vorlage dort, wo sie gebraucht wird.
Ausgefülltes Beispiel für einen Verein mit 48 Beschäftigten, rund 120 Ehrenamtlichen, zwei Jugendtreffs, Ferienfreizeiten und einem Betriebsrat.
1.Willkommen und Auftrag
Willkommen beim Sonnenhof. Wir betreiben zwei Jugendtreffs, eine Hausaufgabenhilfe und jedes Jahr vier Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche aus dem Landkreis. Ein großer Teil der Arbeit passiert nachmittags, abends und in den Ferien – zusammen mit rund 120 Ehrenamtlichen. In Ihren ersten Wochen begleitet Sie Frau Aydemir aus dem Team Jugendtreff Nord.
2.Arbeitgeber und Entscheidungswege
| Arbeitgeber | Kinder- und Jugendhilfe Sonnenhof e. V., eingetragen im Vereinsregister |
|---|---|
| Vertreten durch | den Vorstand laut Satzung (§ 26 BGB): Dr. Heike Brandt (Vorsitzende), Peter Lohmann (Schatzmeister) |
| Geschäftsführung | Martin Krüger – stellt ein, genehmigt Urlaub, gibt Ausgaben bis 5.000 Euro frei |
| Vorgesetzte | die Leitung des jeweiligen Bereichs, im Zweifel die Geschäftsführung |
| Interessenvertretung | Betriebsrat mit fünf Mitgliedern, Sprechstunde dienstags 12–13 Uhr |
| Mitgliederversammlung | einmal im Jahr im Mai; sie wählt den Vorstand und beschließt über den Haushalt |
3.Geltung und Rangfolge
- Rangfolge: Gesetz, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, dieses Handbuch.
- Die Arbeitsverträge lehnen sich an den TVöD Sozial- und Erziehungsdienst an; ein Tarifvertrag ist nicht unmittelbar anzuwenden.
- Der Verein dient unmittelbar und überwiegend erzieherischen Bestimmungen; wo § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitwirkung einschränkt, ist das mit dem Betriebsrat in der Geschäftsordnung festgehalten.
- Satzung und Hausordnungen der Jugendtreffs liegen im Büro und im Intranet.
4.Hauptamt und Ehrenamt
- Ehrenamtliche arbeiten freiwillig und unentgeltlich; sie sind keine Beschäftigten. Hauptamtliche koordinieren ihre Einsätze nach dem Ehrenamtskonzept, das der Vorstand beschlossen hat.
- Hauptamtliche verantworten Programm, Aufsicht und Elternkontakt; Ehrenamtliche unterstützen Hausaufgabenhilfe, Kochen, Ausflüge und Freizeiten.
- Honorarkräfte in der Hausaufgabenhilfe erhalten eine Übungsleiterpauschale; steuerfrei sind nach § 3 Nr. 26 EStG Einnahmen bis insgesamt 3.300 Euro im Jahr, und jede Honorarkraft erklärt schriftlich, ob sie den Betrag bereits anderweitig nutzt.
- Konflikte zwischen Haupt- und Ehrenamt klärt die Koordinatorin Ehrenamt, Frau Winkler, innerhalb einer Woche.
5.Kinderschutz und Führungszeugnis
- Alle Beschäftigten legen bei Einstellung und danach alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor; die schriftliche Aufforderung dafür stellt die Geschäftsführung aus (§ 30a Abs. 2 BZRG).
- Grundlage ist die Vereinbarung mit dem Kreisjugendamt nach § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII vom 15. Januar 2025; sie nennt auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die das Zeugnis eingesehen wird – unter anderem die Betreuung bei Freizeiten mit Übernachtung.
- Daten aus dem Führungszeugnis verarbeiten wir nur zur Eignungsprüfung und löschen sie spätestens sechs Monate nach der letzten Tätigkeit (§ 30a Abs. 3 BZRG); bei Ehrenamtlichen speichern wir nur Einsichtnahme, Datum des Zeugnisses und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt (§ 72a Abs. 5 SGB VIII).
- Ansprechperson bei Verdacht ist Frau Dr. Sander, insoweit erfahrene Fachkraft, erreichbar über die Nummer auf dem Aushang in jedem Treff.
6.Arbeitszeit, Wochenenden und Veranstaltungen
- Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; auf bis zu zehn Stunden kann sie nur verlängert werden, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Pausen nach § 4 ArbZG, elf Stunden Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG.
- Sommerfest und Freizeiten finden auch sonntags statt; das ist bei nichtgewerblichen Veranstaltungen von Vereinen zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG).
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben frei; für jeden Einsatz am Sonntag gibt es einen Ersatzruhetag innerhalb eines den Sonntag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen (§ 11 Abs. 1 und 3 ArbZG).
- Bei Freizeiten mit Übernachtung gilt die Betriebsvereinbarung Freizeiten: Nachtbereitschaft im Wechsel, Ausgleich in Freizeit nach der Rückkehr.
7.Urlaub, Krankheit und Entgelt
- Gesetzlicher Mindesturlaub 24 Werktage (§ 3 BUrlG); im Sonnenhof 30 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche.
- Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt (§ 3 Abs. 1 EFZG). Krankmeldung bis 9 Uhr bei der Bereichsleitung.
- Zwei Stellen im Jugendtreff Süd sind aus Projektmitteln des Landes bis 31. Dezember 2027 finanziert; über eine Verlängerung informiert die Geschäftsführung, sobald der Bescheid vorliegt.
8.Mittelverwendung, Ausgaben und Spenden
- Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet; niemand wird durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO).
- Ausgaben bis 250 Euro gibt die Bereichsleitung frei, bis 5.000 Euro die Geschäftsführung, darüber der Vorstand; jede Ausgabe braucht einen Beleg.
- Reisekosten werden mit dem Formular im Intranet bis zum 10. des Folgemonats abgerechnet.
- Spenden nimmt nur die Verwaltung an; Zuwendungsbestätigungen stellt der Schatzmeister aus.
9.Gleichbehandlung, Datenschutz und Vertraulichkeit
- Niemand darf wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 AGG). Der Sonnenhof ist konfessionell nicht gebunden; § 9 AGG spielt für ihn keine Rolle.
- Teilnehmerlisten mit Gesundheitsangaben sehen nur die Betreuenden der jeweiligen Freizeit; nach der Rückkehr werden sie im Büro vernichtet.
- Datenschutz: Herr Olbrich, datenschutz@{{vereinsdomain}}.
10.Arbeitsschutz
- Die Gefährdungsbeurteilung umfasst auch Freizeiten und Veranstaltungen im Freien (§ 5 Abs. 1 ArbSchG); unterwiesen wird bei Einstellung, vor jeder Freizeit und jährlich im Januar (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
- Bei jeder Veranstaltung ist eine ausgebildete Ersthelferin oder ein Ersthelfer eingeteilt; die Notfallnummern stehen auf der Rückseite des Programmblatts.
11.Beendigung und Rückgabe
- Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats; bei Kündigung durch den Verein verlängert sie sich nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Betriebszugehörigkeit.
- Zurückzugeben: Schlüssel zu den Treffs, Diensthandy, Handkasse, alle Unterlagen zu Teilnehmenden.
- Die Kontakte zu Ehrenamtlichen übergeben Sie in einem Gespräch mit der Koordinatorin Ehrenamt.
12.Empfangsbestätigung
Ich bestätige, dass ich das Mitarbeiterhandbuch des Kinder- und Jugendhilfe Sonnenhof e. V. erhalten und gelesen habe. Mir ist bekannt, dass es die derzeit geltenden Regelungen zusammenfasst und dass Ansprüche aus Gesetz, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag davon unberührt bleiben.
| Stand des Handbuchs | Oktober 2026 |
|---|---|
| Erweitertes Führungszeugnis eingesehen am | 28. September 2026 |
| Ausgehändigt am | 1. Oktober 2026 |
Die Fragen, die nur im gemeinnützigen Bereich gestellt werden
Neue Beschäftigte eines Vereins fragen selten zuerst nach der Arbeitszeit, sondern danach, wer eigentlich entscheidet: der Vorstand, die Geschäftsführung, die Mitgliederversammlung? Dazu kommen Fragen, die es in Unternehmen nicht gibt – das Verhältnis zu Ehrenamtlichen, das Führungszeugnis, Pauschalen für nebenberufliche Tätigkeiten und die Bindung aller Mittel an den Satzungszweck.
Die Vorlage oben beginnt deshalb mit Arbeitgeber und Entscheidungswegen, trennt Haupt- und Ehrenamt ausdrücklich und behandelt Kinderschutz und Mittelverwendung als eigene Abschnitte. Arbeitszeit, Urlaub und Arbeitsschutz folgen danach; sie gelten wie in jedem anderen Betrieb. Das ausgefüllte Beispiel stammt aus einem Verein der Kinder- und Jugendhilfe mit 48 Beschäftigten und rund 120 Ehrenamtlichen.
Wochenenden, Ferienfreizeiten und Feste
Viele Vereine arbeiten dann, wenn andere frei haben. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen unter anderem bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Vereinen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG). Die Ausgleichsregeln bleiben: mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr und für jeden Einsatz an einem Sonntag ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen (§ 11 Abs. 1 und 3 ArbZG).
Quellen
BGB §§ 21, 26 und 622; Betriebsverfassungsgesetz § 118; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz §§ 1, 7 und 9; SGB VIII § 72a; Bundeszentralregistergesetz § 30a; Einkommensteuergesetz § 3 (Nr. 26 und 26a); Abgabenordnung § 55; Arbeitszeitgesetz §§ 3, 4, 5, 10 und 11; Bundesurlaubsgesetz § 3; Entgeltfortzahlungsgesetz § 3; Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 12 – jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen am 26. September 2026; der Wortlaut steht hinter den folgenden Links. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Satzung, Vereinbarungen mit Jugendamt oder Kostenträgern und kirchliches Arbeitsrecht können Weiteres regeln.
So funktioniert es
- Das Handbuch für gemeinnützige Träger auf dieser Seite lesen – mit ausgefülltem Beispiel aus einem Verein der Kinder- und Jugendhilfe.
- Als Word-Datei oder PDF herunterladen und Vorstand, Geschäftsführung und Entscheidungswege eintragen.
- Die Regeln zum Führungszeugnis mit Ihrer Vereinbarung mit dem Jugendamt abgleichen.
- Vor der Ausgabe arbeitsrechtlich prüfen lassen und mit einem vorhandenen Betriebsrat oder einer Mitarbeitervertretung abstimmen.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist im Verein der Arbeitgeber?
Der Verein selbst. Ein nicht wirtschaftlicher Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB); vertreten wird er gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, der die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat (§ 26 Abs. 1 BGB). Überträgt der Vorstand Aufgaben auf eine Geschäftsführung, schreiben Sie ins Handbuch, wer einstellt, Urlaub genehmigt, Ausgaben freigibt und Konflikte entscheidet.
Gilt das Betriebsverfassungsgesetz im gemeinnützigen Bereich?
Grundsätzlich ja, mit Einschränkungen. Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend unter anderem konfessionellen, karitativen oder erzieherischen Bestimmungen dienen, finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht; die §§ 106 bis 110 sind nicht und die §§ 111 bis 113 nur eingeschränkt anzuwenden (§ 118 Abs. 1 BetrVG). Auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet das Gesetz unbeschadet deren Rechtsform keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG).
Wann braucht es ein erweitertes Führungszeugnis?
Ein erweitertes Führungszeugnis wird unter anderem erteilt, wenn es für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger benötigt wird; wer es beantragt, legt eine schriftliche Aufforderung der Stelle vor, die es verlangt (§ 30a Abs. 1 und 2 BZRG). In der Kinder- und Jugendhilfe sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den freien Trägern und mit Vereinen sicherstellen, dass keine einschlägig verurteilte Person hauptamtlich beschäftigt wird und keine solche Person neben- oder ehrenamtlich Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet (§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII). Für welche Tätigkeiten Ihr Verein das Zeugnis einsieht, steht in dieser Vereinbarung.
Was sind Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale?
Zwei Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung. Einnahmen als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen sind bis insgesamt 3.300 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Für andere nebenberufliche Tätigkeiten dieser Art gilt ein Betrag von insgesamt 960 Euro im Jahr; diese Befreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird (§ 3 Nr. 26a EStG).
Welche Regeln gelten für Ausgaben und Reisekosten?
Die der Gemeinnützigkeit. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, und die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO). Klare Erstattungsregeln, Belege und eine Freigabe durch eine zweite Person schützen deshalb nicht nur die Kasse, sondern die Gemeinnützigkeit selbst.
Dürfen kirchliche Träger eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen?
In Grenzen. Bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt; sie dürfen von ihren Beschäftigten zudem ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres Selbstverständnisses verlangen (§ 9 AGG). Lassen Sie solche Anforderungen vor einer Stellenausschreibung arbeitsrechtlich prüfen.